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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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A. Zoll- und Steuervorschriften.

Die Organe der Eisenbahn gelten bei Anfertigung der Zoll-,Steuer- etc. Papiere dem Publikum nach Möglichkeit an die Hand, über-nehmen aber dadurcli keine Verantwortlichkeit.

Es empfiehlt sich, bei allen Zoll- etc. Papieren die lateinischeSchrift anzuwenden, auch wenn die deutsche Sprache zulässig ist.

Siehe H.G.B. §. 427 (S. 17), §. 59 der E.B.V.O. (Abt. I S. 27.), Inter-nationales Uebereinkommen Art. 10 (S. 25) und Abt. XVI (S. 245).

I. Will der Absender der unterwegs vorzunehmenden Zollabferti-gung selbst oder durch einen Bevollmächtigten beiwohnen, so hat erdies im Frachtbrief in der SpalteVorgeschriehene oder zulässigeErklärungen in nachstehender Form zu vermerken:

Der Verzollung in.werde ich (oder: wird

N. N. in.[genaue Wohnungsan-gabe]) beiwohnen. Absender.

In diesem Falle kann von dem der Zollbehandlung beiwohnendenAbsender oder dessen Bevollmächtigten die Zollgebühr unmittelbarentrichtet und die Zollquittung übernommen werden. Der Empfangder letzteren ist im Frachtbriefe mittelst des Vermerkes:

Zollquittung übernommen.

N. N.

zu bestätigen. Eine Benachrichtigung des Absenders von Ankunftdes Gutes auf der Verzollungsstation ist nicht erforderlich.

II. Güter, deren zollamtlicher Verschluss verletzt oder mangelhaftist, werden zur Beförderung nicht angenommen.

III. Mit Begleitschein des deutschen Zollgebiets versehene Güter,welche nach den Frachtbriefen einen ausserhalb des deutschen Zoll-gebiets gelegenen Bestimmungsort haben und direkt dahin adressirtsind, werden in solchen Fällen, in welchen der Begleitschein nichtauf das betreffende Ausgangszollamt gestellt ist, zur Beförderungnicht zugelassen.

IV. Unter zollamtlichem Verschluss angekommeno Güter, sowieGüter mit Begleitschein I werden nebst den dazugehörigen Urkundendem zuständigen Zoll- oder Steueramte durch die Eisenbahn aufKosten des Empfängers vorgeführt, wenn letzterem nicht selbst dieVorführung gegen Sicherheitsleistung überlassen wird.

V. Güter, welche auf einen von einer Eisenbahn ausgewirktenBegleitschein II abgefertigt sind, werden dem Empfänger nicht eherausgeliefert, als bis derselbe durch Vorlegung der Zollquittung dioErledigung des Begleitscheins nachgewiesen hat.

VI. Für Güter, welche unter Zollverschluss gehen müssen, könnenoffene Wagen nur dann verwendet werden, wenn der Absender fürDeckung der Wagen in einer den zoll- und steueramtlichen Vor-schriften genügenden Weise sorgt. In welchen Fällen offene Wagenin der Richtung von oder nach dem Zollausland auch ohne Deckenverwendet werden können, richtet sich nach den Anforderungen derZollverwaltung.

VII. Die Gebühren für die zoll- und steueramtliche Abfertigungder Güter, soweit dieselbe durch die Eisenbahn bewirkt wird, werdennach den Bestimmungen des Nebengebührentarifs (Seite 240) erhoben.

B. Zolldeklarationen.

1. Die Zolldeklarationen sind bei den betheiligten Güter-Abferti-gungsstellen verkäuflich (l Stück 1 Pfennig, 100 Stück 70 Pfennig).

2. Welches Formular im einzelnen Fall anzuwenden ist, ist nach-stehend unter den einzelnen Ländern angegeben.

3. Die zur zoll- und steueramtlichen Behandlung beigefügten Be-gleitpapiere sind vom Versender auch im Frachtbrief zu bezeichnen.

4. Die Eisenbahn übernimmt für Transportverzögerungen, Zoll-strafen , Mehrkosten an Zoll etc., welche durch unvollständige undungenaue Angaben im Frachtbriefe entstehen, keine Verantwortung.

5. Die Zolldeklarationen müssen in der betr. Sprache leserlichund besonders was die Ziffern anbelangt deutlich geschriebensein, ln denselben dürfen wedeT Verbesserungen noch Abänderungenbezw. Rasuren enthalten sein; ebensowenig ist es zulässig, dass er-folgte Eintragungen iiberschrieben oder durchschrieben werden.

6. Die Zolldeklarationen sind im Kopfe und in sainmtlichenRubriken nach den betreffenden Zolltarifen vollständig auszufüllen undmüssen die genaue Angabe des Werthes bezw. der Menge, desGewichtes oder Maasses enthalten, da die Verzollung lediglichnach dem Werthe bezw. der Menge, dem Gewicht oder Maasse erfolgt.Es muss aus den Zolldeklarationen ferner ersichtlich sein, ob dasGut zum Verbrauch in dem betr. Lande selbst (consommation)bezw. zur Niederlage (entrepöt) bestimmt ist oder ob es dieses nurdurchlaufen soll. Auch ist in denselben das Ursprungsland der Sen-dungen, sowie die schliessliche Bestimmung derselben anzugeben.

7. Wird die Wertangabe für zu niedrig erachtet, so kann die Zoll-behörde die Sendung bis zu definitiver Regelung beschlagnahmen.

8. Die Ausfertigung der Zolldeklarationen liegt dem Versenderob. Die erfolgte Beigabe derselben wie auch das Vorhandenseinsonstiger Steuerpapiere ist in den zugehörigen Frachtbriefen aus-drücklich vermerken, ln letzteren muss bei allen Sendungen,welche dem Adressaten in die Behausung zugestellt werden sollen(ä remettre ä domicile), der Inhalt der Zolldeklaration genau wieder-gegeben sein.

9. Allgemeine Bezeichnungen der Waaren wie: Effekten, Chemi-kalien, Kalisalze, künstliche Düngungsmittel, Kaufmannsgut, Mess-gut, Steuergut (marchandises, manufactures) , sind ebenso wie die ein-fache EintragungKollis unzulässig, es müssen vielmehr die Waarensowohl wie auch die Kollis stets nach ihrer Art und Gattung speziellbezeichnet werden.

10. Zeichen und Nummern der Frachtstücke sind bei jeder ein-zelnen Position genau und deutlich zu vermerken, bezw. bei über-einstimmenden Zeichen und Nummern für alle Positionen za wieder-holen. Die allgemeine EintragungVerschiedene (Divers) genügtnicht und ist unzulässig.

11. Die Zolldeklarationen haben sieb auf alle Theile der Ladung Nichts davon ausgeschlossen zu erstrecken; sie müssen alsoauch, wenn zollpflichtige Waaren mit zollfreien zusammen mittelsteines und desselben Frachtbriefes zur Auflieferung gebracht werden,letztere mitenthalten.

12. Die Zahl der verschiedenen Kollis ist in den Zolldeklarationenzu addiren und die Gesammtsumme wie auch diejenige des Gesammt-gewichtes in Buchstaben zu wiederholen.

C. Polizeiliche Vorschriften.

Dieselben sind bei den betr. Ländern angegeben. Wegen der Internationalen Reblauskonvcntion siehe Abt. XVI Seite 250-

D. Statistik des Waarenverkehrs.

Siehe E.B.V.O. §. 59 Ziff. 7 (Abt. I.

Die Gebühren für die Beschaffung der Anmeldescheine oderfür die Abstempelung letzterer werden nach den Bestimmungen desAebengcbühreritarifs (Seite 239) erhoben.

Zur Zeit existiren folgende reichsgesetzlichen Bestimmungen:a) Gesetz betr. die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zoll-gebiets mit dem Auslande vom 20. Juli 1879 (Rg. Bl. S. 261).

d) Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, die Statistik des Waaren-verkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland betreffend,(Centr. Bl. f. d. d. Reich 1896 S. 508).

Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen.

I. Nach dem Reichsgesetz vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistikües Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande,Merliegen alle Waarensendungen, welche über die Grenzen des deut-schen Zollgebiets ein-, aus- oder durchgeführt werden, sowie diejenigen,Reiche aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebieteingeführt werden soweit nicht durch das Gesetz Aus-zugelassen sind der Anmeldung für die Verkehrsstatistik.üeber den Umfang des Zollgebiets ist das Nähere Seite 245 enthalten.

, II- Die mit dem Güterabfertigungsdienst betrauten Eisenbahn-linien haben die Pflicht, sich mit diesen Bestimmungen vertraut^ ac hen und dieselben gemäss §. 59 Abs. 7 der E.B.V.O. zu be-

. III. Die Eisenbahnverwaltungen dürfen nach dem Auslande ge-hütete Sendungen nur dann befördern, oder, falls ihnen die Bo-, IjBummg der Waaren in das Ausland erst während der Beförderung\n W I T( I> weiter befördern, nachdem ihnen die erforderlichen

Meldescheine überwiesen worden sind.

Se i A- (1) Zu den Anmeldescheinen kommen Formulare von ver-Mdenfarbigem Papier zur Anwendung und zwar:

J) für die Einfuhr.weis»,

I» für die Ausfuhr.grün,

O für die Ausfuhr durch Spediteure.grün,

ü) Erklärungen für die Ausfuhr . . . grün mit blauem ltamle,

e ) für die Durchfuhr.golb,

Seite 28). Formulare s. Seite 305308.

für den Verkehr von Inland zu Inland durch das Ausland:

f) mit Gütern des freien Verkehrs.rosa,

g) mit unverzollten ausländischen Gütern rosa mit gelbem Bande.

V. (1) Die Ausstellung der Anmeldescheine liegt den Absendernob, sofern sie ihren Wohnsitz im Zollgebiet oder in den Zollaus-schlüssen haben. Wohnen die Absender der Waaren im Auslande,so ist die Eisenbahn zur Ausstellung der Anmeldescheine verpflichtet.

(2) Ein Anmeldeschein darf in der Regel nur den Inhalt eineseinzelnen Frachtbriefes umfassen. Ausgenommen *von dieser Bestim-mung sind jedoch:

a) bei der Einfuhr die als Anmeldescheine zur Verwendung kommen-den Zolldeklarationen iibCT zollfreie Güter;

b) bei der Ausfuhr Sendungen an verschiedene Empfänger, die vonein und demselben Absender gleichzeitig über ein und dieselbeAnmeldestelle ausgeführt werden.

(3) Ist bei der Ausfuhr von Waaren in das Zollausland der Ab-sender ein Spediteur, so hat er den für Spediteure vorgeschriebenenAusfuhr-Anmeldeschein abzugebon und diesem Erklärungen seinerAuftraggeber.beizufügen, die Gattung, Menge und Bestimmungslandin der für Anmeldescheine vorgeschriebenen Ausführlichkeit enthaltenmüssen, und mit dem Anmeldeschein fest zu verbinden sind. Zu denErklärungen ist das Formular 42 Seite 306 zu verwenden.

VI. (1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Anmeldescheine beiderEntgegennahme von den Absendern zum Nachweis deT erfolgten Prü-fung zu unterschreiben oder mit dem Expeditionsstempel zu versehen.Dabei ist der Inhalt der Anmeldescheine mit demjenigen der Fracht-briefe oder sonstiger der Sendung heigegehenon Papiere zu vergleichen;ausserdem ist zu prüfen, ob der Anmeldeschein formell (len ertheiltenVorschriften entspricht. Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefeund etwaigen, für die Zolldeklaration u. s. w. beigegebenen Papierenin den Angaben über Gattung und Menge nicht widerspricht, so istdamit die Forderung des Gesetzes hinsichtlich der Ucberoinstimmungzwischen beiden erfüllt. Uebereinstimmung des im Anmeldescheineangegebenen Herkunft«- und Bestimmungslandes mit dem Abscndungs-und Bestimmungsort des Frachtbriefes ist nicht erforderlich.

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