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Die Wehrkraft des Deutschen Reiches : Im Februar 1872
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des Deutschen Reiches.

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sich jederzeit durch Inspeotionen von der Verfassung der ein-zelnen Contingente zu überzeugen und die Abstellung derVorgefundenen Mängel anzuordnen. Der Bundes - Feldherrbestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilungder Contingente der Bundesarmee, sowie die Organisationder Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesge-bietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereiteAufstellung eines jeden Theiles der Bundesarmee anzuord-nen. Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in derAdministration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstungaller Truppentheile des Bundes-Heeres sind die bezügli-chen künftig ergehenden Anordnungen für die PreussischeArmee d e n C o mman danten der übrigen B un d e s - C o n t in ge n te,durch den Ausschuss für das Landheer und die Festungen(Bundesrath), zur Nachachtung in geeigneter Weise mit-zutheilen.

Bezüglich der Inspicirung des Bayerischen und Württembergischen Hee-res wird der Bundesfeldherr mit den Souverainen beider Länder das Einver-nehmen pflegen.

Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des BayerischenContingentes oder eines Theiles desselben erfolgt auf Veranlassung des Bun-desfeldherrn durch den König von Bayern. Zur steten gegenseitigen Informa-tion in den durch diese Vereinbarung geschaffenen militärischen Beziehun-gen erhalten die Militär-Bevollmächtigten in Berlin und München über die ein-schlägigen Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die bezüglichenKriegs-Ministerien.

Alle Deutschen Trup'pen sind verpflichtet, den Befehlendes Bundes-Feldherrn unbedingt Folge zu leisten. Diese Ver-pflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen.

Rücksichtlich der bayerischen Truppen gilt diese letztere Verpflichtungnur im Kriege und wird gleichfalls im Fahneneid ausgedrückt.

Der chst c ommandirende eines Contingentes, sowiealle Officiere, welche Truppen mehrerer Contingente befeh-ligen und alle Fes tungs-C omman danten werden vondemBun-des-Feldh errn ernannt. Die von demselben ernanntenOfficiereleisten ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den General-stellungen versehenden Officieren innerhalb des Bundes-Com-tingentes ist dieErnennung von der j edesm aligen ZustimmungdesBundes-Feldherrn abhängig zu machen. DerBundes-Feldherrist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Beförderungfür die von ihm im Bundesdienste, sei es im PreussischenHeere oder in anderen Contingenten zu besetzenden Stellenaus den Officieren aller Contingente des Bundes-Heeres zuwählen.

Wo nicht besondere Conventionen ein Anderes bestim-men, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senatedie Officiere ihrer Contingente, mit der obigen Einschränkung. Siesind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und gemessendie damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspicirungzu jeder Zeit und erhalten, ausser den regelmässigen Rapporten und Meldun-gen über vorkommende Veränderungen, behufs der nötigen landesherrlichenPublication, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile