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Protokoll über die Verhandlungen der am 16. August 1847 durch die hohe eidgenössische Tagsatzung mit der Revision des Bundesvertrags vom 7. August 1815 beauftragten Kommission / verfasst duch den Sekretär der Kommission, Herrn eidg. Kanzler Schiess und gedruckt in Folge Beschlusses der Kommission
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Art. 50. Ein Vundesgesetz wird über die Auslieferung der Verbrecher von einem Kanton an den andern allgemeinverbindliche Bestimmungen aufstellen; die Auslieferung kann jedoch für politische Vergehen und für Preßvergehen nichtverbindlich gemacht werden.

Art. 51. Die Ausmittlung von Bürgerrechten für Heimathlose und die Maßregel» zur Verhinderung der Entstehungneuer Heimathlosen sind Gegenstand der Bundesgesetzgebung.

Art. 52. Dem Bunde steht das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaftgefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen.

Art. 53. Die Bundesbehörden st»d befugt, bei allgemeinen Seuchen gesundheitspolizeiliche Verfügungen zu erlassen.

Art. 54. Die Beschlüsse der Tagsatzung und die Konkordate bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung inKraft, so weit sie nicht dieser Bundesverfassung widersprechen.

Dagegen verlieren diejenigen Konkordate ihre Gültigkeit, deren Inhalt als Gegenstand der Bundesgesetzgebung erklärtwurde, und zwar von der Zeit an, in welcher die letztere in's Leben tritt.

Zweiter Abschnitt.

Bundesbe Horden.

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I. "Bundesversammlung.

Art. 55. Die oberste Gewandes Bundes wird durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche ans zwei Abthei-lungen besteht:

aus dem Nationalrath,

ö. aus dem Ständerath.

ä. Nationalrath.

Art. 56. Der Nationalrath wird aus Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet. Auf je 20,000 Seelen derGesammtbevölkerung wird ein Mitglied gewählt.

Eine Bruchzahl über 10,000 Seelen wird für 20,000 Seelen berechnet.

Jeder Kanton und bei getheilten Kantonen jeder der beiden Landestheile hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.

Art. 57. Die Wahlen für den Nationalrath finden in eidgenössischen Wahlkreisen statt, welche in den Kantonengebildet werden.

Art. 58. Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat und im klebrigen nachder Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen ist.

Art. 59. Wahlfähig als Mitglied des Nationalrathes ist jeder stimmberechtigte Schweizerbürger weltlichen Standes.

Naturalisirte Schweizerbürger müssen seit wenigstens fünf Jahren das erworbene Bürgerrecht besitzen, um wahlfähigzu sein.

Art. 60. Der Nationalrath wird ans die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes findetjeweilen Gesammterneuerung statt.

Art. 61. Die Mitglieder des Ständcrathes, des Bundesrathes und von letzterem gewählte Beamte können nichtzugleich Mitglieder des Nationalrathes sein.

Art. 62. Der Nationalrath wählt aus seiner Mitte für jede ordentliche oder außerordentliche Sitzung einen Präsi-denten und Vizepräsidenten.

Dasselbe Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar aufeinander folgenden ordentlichen Sitzungen die gleicheStelle bekleiden.