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angesehen als der sich selbst zu vergessen hat, um das blosseAgens und Organ des Gesetzes zu werden ? Ist diess Gesetz,wiewohl es nur menschlich ist, nicht heilig für ihn? Uebrigensgilt die dem Richter auferlegto Verbindlichkeit, sich selbst zuvergessen und bloss die Stimme der Zeugen zu hören, auch fürjede Art des Nachforschens. Darum sind Logik und Mathematikinfallibel, weil hier keine Selbstbeit ist und nur ein Zusehen derMechanik des Geistes. Reflectiren beim Urtheil ist Wählen desleitenden Princips oder Suchen des verlorenen. Beim Urtheilfängt das eigene Thun, Wollen, Sprechen etc. an. — Man kanndas Strafrecht weder begründen durch die Annahme, dass daspolitische Gesetz die Rache des Privatmanns oder Bürgers aufsich nehme, denn ein solches Vorrecht kommt ihm nicht zu, wiedenn die h. Schrift sagt: „Mein ist die Rache, spricht Gott“, nochdurch die Annahme, dass jeder Bürger durch den gesellschaftlichenVertrag, für den Fall eiues Vergehens, sich den Strafgesetzendes Staates unterworfen habe, denn wenn die Menschen durchdie blosse Wirkung ihrer Uebereinkunft politische Körper nichtrechtlich haben gründen können, so kann auch ein Bürger seinenMitbürgern das Recht zu strafen nicht übertragen. Ebenso falschist es, die Rechtlichkeit des Strafens bloss in die Geschichte zulegen als Präscription. Das politische Gesetz, welches jeneshöheren Lichtes mangelt, ist nichts Anderes als ein blosser mensch-licher Wille, dem selbst die Einmüthigkeit aller Stimmen keines-wegs eine Macht mehr gibt. Diese Wahrheit gilt allgemein vonStänden wie von Concilien. Ganz verfehlt ist die Gleichstellungdes Verbrechers mit dem Feinde des gesellschaftlichen Körpers,dessen Hinrichtung rechtmässig sei, wie der Soldat einer feind-lichen Armee mit Recht getödtet werde. Schon die Erwägungwiderlegt diese Meinung, dass der Zweck des Kriegs gar nichtist, Menschen zu Grunde zu richten oder zu tödten, sondern nursie zu verhindern, zu schaden. Niemals darf man im Kriegeeinen Feind tödten, als wenn es unmöglich ist ihn zu bezwingen,■wie denn auch ein rechtmässiger Krieg niemals auf Eroberungoder Vertilgung eines Staates ausgehen darf. Weil demnach dasRecht zu strafen uns nicht zugehören kann, so muss man es in
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