XXIV
losophischcn und nichtphilosophischen Wissenschaften als formaleWissenschaft erscheine, womit aber ihr Wesen an und für sichselbst noch gar nicht bestimmt war. Wollte Kant die Logiknicht zu einer völlig gehaltlosen und wesenlosen Wissenschafthcrabsinken lassen, so musste er selbst darauf bedacht sein, ihreinen eigentümlichen Inhalt anzuweisen oder diesen anfzuzeigenund so erklärt er denn in der That selbst, dass die Logik, inwie-fern sie die Gesetze des Verstandes und der Vernunft darlege, andiesen allerdings ihre eigentümliche Materie, ihren eigenen Inhaltund Gehalt habe. Allein diese Behauptung kommt ohnehin nurin seiner von Jäsche herausgegebenen Logik vor, indess mansich in seiner Kritik der reinen Vernunft vergeblich nach einersolchen Bestimmung umsieht. Freilich kann man nicht mit Rechtsagen, dass Kants Begriffsbestimmung der Logik in seiner Kritikder reinen Vernunft der in seiner Logik gegebenen ausdrücklichoder geradezu und der Sache nach widerspreche, aber eine ge-wisse Unbestimmtheit verrät sich doch darin, dass er dort derFrage nach der Materie der Logik auswdicht, indem nur bei-läufig die Definition gegeben wird: die Logik sei die Wissen-schaft der Verstandesregeln überhaupt. (W. II, 89.) Ebenso weichtKant in der Kritik der reinen Vernunft bei den Untersuchungenüber die Logik (W. II, 88 ff.) der Bezeichnung der (allg.) Logik alseiner bloss formalen Wissenschaft aus. Wo er sie im Unter-schiede seiner transscendcntalen Logik bestimmen muss, nennter sie sichtlich ausweichend die allgemeine Logik (II, 92). Somangelt zwar Kant die Einsicht, dass die Logik ihren eigen-tümlichen Gehalt habe, nicht schlechthin, aber es wird, sofern essich nicht um die transscendentalc, sondern um die allgemeineLogik handelt, weiter kein Gewicht darauf gelegt, und sofort,quasi re bene gesta , vielmehr die formelle Natur der Logik,die nur beziehungsweise, und auch hier nicht so, wie Kantwill, wahr ist, an und für sich geltend gemacht. Kantfehlt liier, sofern er die Logik nur als Formwissenschaft be-handelt, gegen die logischen Gesetze der Definition, nach wel-chen der Begriff einer Sache nicht gewonnen wird durch Auf-zeigung dessen, was sie im Verhältniss zu einer oder zu anderen