Einiges über den Missbrauch der gesetzgebenden Gewalt bei Gelegen-heit gewisser Ergebnisse der jüngsten Ständeversanimiung imGrossherzogthum Baden.
Frankfurt a. M. In Commission bei der J. Chr. Hermann’schen Buch-handlung. 1832 *).
Es ist nicht zu leugnen, dass wir in einer Zeit leben, inwelcher beides, die No thw endi gk eit und die Noth desRegierens, in gleichem Verhältnisse zugenommen haben, und nochimmer sich zu steigern scheinen. In einer Zeit nemlich, in welcherAlle und Jeder regieren oder mitregieren, Niemand aber mehrregiert werden will, und eigentlich nur die bestehende Regierungoder die Regierenden diejenigen sind, die allein noch regiertwerden sollen; wie denn schon die Franzosen gleich bei demersten Ausbruch ihrer Revolution**) die Entdeckung machten,dass ihr König als Commis und Employe der grossen Nationeigentlich nur das kleine willenlose Werkzeug zur Ausführung
*) Diese Schrift hat den verewigten Fürsten Constantin von I.öwen-stein-Wertheim zum Verfasser, von welchem auch die Schrift: Beiträgezur Philosophie des Rechts (Heidelberg 1836) herrührt. 11.
**) Man spricht zwar von einer ersten und zweiten französischenRevolution, ohne indess zu bedenken, dass diese Revolution die Zeit dersogenannten Restauration über nie aufgehört hat; und ebenso spricht manvon der Mässigung dieser zweiten Revolution, gleichfalls ohne zu bedenken,dass die athenischen Feuer-Vulcane gewöhnlich nur asthenische Vulcanezu ihren Nachfolgern zu haben pflegen. Die Indifferenz kann zwar inorganischen wie in politischen Constitutionen den Uebergang zum Bessern,aber sie kann auch den Uebergang zum noch Schlechtem andeuten.