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10. „Dul'ch diese Koiizentrirung der Angriffskräfte wird der„Vertheidiger gezwungen, sich zum unerläßlichen Widcr-„standc gegen die Annäherung des Angriffs mit siärkern„Kräften zu entwickeln und dem Feuer des Angriffs zu„erponircn."
20. „Die Herrschaft, welche sich der Angriff durch die Wahl„einer überlegenen Feuerrichtung über einzelne Linien und„Werke der Festung verschaffen kann, verbietet dem Ver-theidiger jeden direkten Geschützkampf mit der in volle
- „Entwickelung gebrachten Angriffsartillerie."
21. „Der Vertheidiger muß seine Artillerie von den durch„das feindliche Feuer beherrschten Linien und Werken, bis„auf einige, gegen die Annäherung des Angriffs rc. un- i„entbehrliche und stark gedeckte Geschütze, zurückziehen und„auf den dem feindlichen Geschütz weniger crponirten„Punkten aufstellen."
22. „Der Vertheidiger darf seine Schartenständc auf den be-herrschten Linien und Werken erst dann eröffnen, wenn„der Angriff seine Batteriecn bereits festgestellt hat und„muß für den nothwendigen Wechsel derselben Reserve-„stellungen in Bereitschaft halten. Mit allen übrigen„Geschützen muß der Vertheidiger ein geschicktes Manöver„auf seinen Werken mit allen Kräften vorbereiten und zu„behaupten suchen."
23. „Wenn der Vertheidiger im Stande ist, so viel gut ge-heckte und dem feindlichen Feuer entzogene Geschütze zu„entwickeln, daß er neben einer kräftigen Bekämpfung der„feindlichen Annähcrungsarbeitcn und Kommunikationen„noch andere Zwecke mit der überschießenden Gesechskraft„verfolgen darf, so muß diese gegen einzelne besonders„gefährliche, oder schlecht gelegte oder mangelhaft untcr-„stützte Angrifföbatterieen konzentrirt werden, um dieselben