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würde die Vertheidigungsmittcl vollkommen erschöpfen und end-lich doch nicht die Vollendung des begonnenen Baues hindern.
Hieraus ergibt sich:
25. „Die auf fortifikatorischem Wege begründete Herrschaft„über das Vorterrain muß vom Vertheidiger benutzt wcr-„dcn, um den Belagerer mit seiner ersten Angriffsstellung„in einen größern Abstand zurückzudrängen und dadurch„zunächst die Wirkung seiner ersten Angriffsbatterieen zu„schwächen; dann aber muß jene Herrschaft über die vor-liegenden Terrainflächen benutzt werden, um den Bau„und die Vollendung der erste» Angriffsstellung zu stören„und zu verzögern, besonders aber den Bau und die Ar-„mirung der Angriffsbatterieen aufzuhalten."
26. „Um nicht unverhältnißmäßige Mittel zu diesem Zwecke„aufzuzehren, ist die erste zur Abwehr gewaltsamer An-„griffsversuche nothwendige Armirung der Werke gleich-zeitig darauf einzurichten, daß sie den Bau der ersten„Angriffsstellung, sobald er entdeckt ist, hinreichend auf-halten kann, bis eine angemessene Geschützvcrstärkung„ausgeführt ist, um die Vollendung des Baues bis zu„Tagesanbruch zu hindern." —
27. „Diese erste Geschützverstärkung, für welche die Werke„gehörig vorbereitet sein müssen, wird durch Konzentrirung„ihres Feuers auf die unvollendeten Baustellen, besonders„der Battcrieen, genügen, die Eröffnung des AngriffS-„feucrs zu erschweren und zu verzögern."
28. „Eine Zerstörung der vollendeten Arbeiten ist wegen des„unverhältnißmäßigen Verbrauches der disponiblen Ver-„thcidigungsmittel nicht statthaft und wird in den meisten„Fällen überhaupt nicht zu erzwingen sein."
29. „Nachdem die erste Angriffsstellung vollendet und ihr„Feuer eröffnet ist, wird die Herrschaft über das Vor-„terrain von dem Vertheidiger zunächst benutzt, um das