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Reglement für die Classification und Vorschriften für den Bau und die Ausrüstung von eisernen und stählernen See-, Watt- und Fluss-Schiffen. 1894
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Reglement für eiserne und sttiklorno Sobiffo mit dem Fahrtzoiolion L bezw. All, K und k.

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C.erro.a nj scher Lloyd.

Reglement

für die

Besichtigung und Classification von eisernen und stählernen Schiffen der grossenund atlantischen Fahrt, sowie der grossen und kleinen Küstenfahrt,

§ i. §

Cl assifications - V erfahren.

Die Classification der Schiffe erfolgt nach den in diesem Reglement und denBauvorschriften aufgestellten Regeln und Grundsätzen durch den Vorstand.

Die Ausfertigung der Certificate erfolgt entweder durch den Vorstand oder inbesonderen Fällen durch die Agenten bezw. Besichtiger im Aufträge des Vorstandes.

Streitigkeiten werden durch Sachverständige bezw. durch ein im § 16 diesesReglements vorgesehenes Schiedsgericht endgültig erledigt

§ 2 . §

Classifications - System.

Für die Classification eiserner und stählerner Schiffe hat der G. L. alsClassenzeichen den Buchstaben /\, mit Einschaltung von Ziffern angenommen,welche die Dauer der für dieselben festgestellten Wiederbesichtigungs-Perioden,in Jahren angeben. Dem Classenzeichen werden Classennummern (100, 95, 90, 8580 etc.) vorangestellt, welche den Grad der Stärke und Zuverlässigkeit bezeichnen.Die Classe wird demnach, wie folgt, ausgedrückt: 100 95 A, 90/^., 85 Ai 80 Ai75A, 70A-

Die Classe wird auf vorher nicht begrenzte Zeit ertheilt.

Die Schiffe behalten die ihnen ertheilte Classe so lange, als sie auf Grundder an ihnen vorzunehmenden Besichtigungen dafür geeignet erscheinen.

Die Dauer der Perioden, in welchen die speciellen Besichtigungen wiederholtWerden müssen, wird in der Regel nach dem Grade der Stärke und Zuverlässigkeitder Schiffe bestimmt (§ 6 u. 7).

Ausser der obigen Classificirung der Schiffe nach der Stärke und der Dauerder Wiederbesichtigungsperioden erfolgt noch die Classificirung nach den Fahrtenunter Berücksichtigung der Grösse, Bauart und Stärke, sowie der Ausrüstung derSchiffe, wie folgt: