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werthet werden, namentlich der Vorrath an Bahnschienen (*),welche zur bombensicheren Eindeckung provisorischer Bauten, z. B-der Verbrauchs-Magazine, Poternen rc. vollkommen geeignet sind.
Sobald aber auch nur eine Schleichpatrouille des Feindes dieGasbereitungs - Anstalt oder die zur Enceinte von ihr ausgehendenGasleitungsröhren erreichen kann, ist Stadt und Festung der Ge-fahr ausgesetzt, urplötzlich total verfinstert zu werden, was denunternehmenden Feind durch Überfall oder Überrumpelung leichtin Besitz des Platzes setzen kann, sobald er die Verwirrung geschicktbenutzt, welche die plötzlich eintretende Finsterniß in der Stadterzeugt hat.
Es folgt hieraus, daß es immer rathsam bleibt, die Beleuch-tung der Wachen und Militair-Gebäude nicht mit Leuchtgas,sondern mittelst Licht oder Lampen auszuführen.
«. Die Bewachung der Glocken und Thürme.
Die Bewachung der Glocken bleibt nothwendig, damit diesel-ben weder zur Unzeit, noch für die eigennützigen Zwecke Bös-williger , sondern einzig und allein mit Wissen und nach der Absichtdes Commandanten gebraucht werden.
In der Regel läßt sich hiermit die Bewachung der Thürmevereinigen, um die Fernsicht, welche sie gewähren, zum Recognos-ciren, Signalifiren und Telegraphiren im Interesse der Verthei-digung zu benutzen.
Von einem Thurme sieht der Beobachter nicht allein weitumher, sondern auch in alle Falten des Terrains.
Schon in der berühmten Belagerung von Dole 1636 zerstörtendie Franzosen mit Kanonenschüssen den Thurm der Hauptkirche,da man von dieser Warte aus das ganze Treiben der Franzosenbeobachtete und durch Glockenschläge und farbige Fahnen den Ver-theidigern mittheilte. (Carnot psZ. 281.)
*) Capital» Hausmann der belgischen Artillerie hat zuerst den Versuchgemacht, unbrauchbare Eisenbahnschienen zur bombensicheren Eindeckunganzuwenden, und hat hierdurch der FestungS - Vertheidigung ein sehr nütz-liches Material nachgewiesen, was in vielen Fällen jetzt oft wohlfeilerund dem Bedarf entsprechender zur Hand sein wird, als das Holz inentsprechend starken Dimensionen. (Archiv XXXIV. xaZ. 118.)