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1. Vertheidigung der Haupt-Enceinte.
Bei nächtlichen Angriffen hat der Feind den Vortheil, dieersten Perioden des Angriffs zu überspringen, welche das Fern-gefecht ausmachen.
Der Feind überschreitet daher wenigstens zum Theil die pas-siven Hindernißmittel der Befestigung ohne Verlust und tritt gegendie Garnison sofort in den letzten Phasen des Kampfes auf.
Wird der Feind erst entdeckt, nachdem er in den Grabengelangte: so muß die Garnison unverzüglich das Gewehr- undGeschützfeuer beginnen, welches von den Flanken (Nentrents, Ca-ponieren, Reversgallerien) aus den Graben bestreicht; sie mußalle nicht durch dieses Feuer bestrichenen Räume mittelst Roll-bomben, Handgranaten, Sturmsäcke und Steine vertheidigen undden Graben als nahen Kampfplatz beleuchten, um das Ziel ihresFeuers sehen zu können.
Die Überfälle 17.93 auf Bitsch und 1811 auf Murviedrolehren, wie leicht ein mißlungener Überfall in einen offenbarengewaltsamen Angriff oder Sturm ausartet.
Die Garnison wird daher bei der Vertheidigung gegen Über-fall stets darauf gefaßt sein müssen, einen Sturm abzuwehren.Es wird dies um so eher ausführbar, als der an die Thore oderin den Graben gelangte Feind sofort von den wachsamen Truppendes Sicherheitsdienstes beschossen, hierdurch die Garnison allarmirtwird und die Bezirkswache und Haupt-Reserve unverzüglich zurUnterstützung der bedrobten Festungstheile anrücken.
Wir müssen daher schon jetzt die letzte Periode des Kampfesdie Vertheidigung gegen den Sturm, näher betrachten.
Während daher ein Theil der Truppen den im Graben befind-lichen Feind bekämpft, ergreift ein zweiter das Sturmgeräth, daman darauf gefaßt sein muß, daß der in den Graben gelangte Feinddas Revetement oder die Wallböschung zu ersteigen beabsichtigt.
Führt er diesen Vorsatz aus: so werden die Sturmbalken inBewegung gesetzt, um sie auf die Erklimmenden herabzurollen;die entschlossenste Mannschaft steigt auf die Brustwehr(*),
*) I) Die treffliche Instruktion zur Vertheidigung des verschanzten Lagers beiColberg, welche der Herzog von Würtemberg gab (siehe v. Tempelhvs
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