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schast der Gnade und Gewogenheit ihres Landesherr,!der drey Standen versichert, und die Handhabe ih-rer Freyheiten und Rechten im Namen der Hoheitenverspricht, auch zu freudigem Zutrauen gegen Hoch-dieselbigen jedermann ermähnet. Der Landschafts.Canzler erwiedert diese Anrede mit einem Danksagungs-Compliment, Empfehlung in die landesherrliche Huld,und Zusicherung der schuldigen Treue ^md Ergeben-heit. Diese Cerimonie wird jeweilen nur in dem zwey-ten Jahr der Gesandtschaft beobachtet, und nach der-selben Vollendung ziehet der Syndikat mit seinem zahl-reichen Begleit in die Stadt ein, und laßt alsobaldseine Ankunft durch eine sogenannte Lri6a, oder öf-fentliche Ankündigung dem Land anzeigen, und diePartheyen , welche an ihren Richterstuhl apellirt, auf-fordern, in Zeit 14 Tagen ihre Beschwerden vorzu-bringen. Nachdem die Gesandte in ihrem Quartierabgetretten, kömmt jedes Corp ste besonders zu be-willkommen. Vorderst das Landvögtliche Oberamt,hernach der Canzler, Stadt-Prokurator, und zweyRathsglieder, mit einem Deputieren aus der Bürger-schaft und zween Syndiks der Erzpriester mit einem' Ausschuß des Chorherren-Stifts der Probst ausder Benediktiner-Residenz-der Prior der Augustine-ren mit einichen Capitularcn, der Quardian derZok-kolanten mit zween seiner Brudern.

Der Nutzen, den die Hoheit unmittelbar aus die-ser Landschaft zieht, besteht einzig in dem Zoll, wel-cher jährlich 6OOO bis 70OO Gulden beträgt und indem, was etwann die Prozeßsüchtigen Unterthanenbey Führung ihrer Streithändeln in lezter Instanzvor den Hoheiten selbst, in den drey Ländern zurück-lassen. Die Syndikatoren tragen über alle Kosten

aus