96 Einleitung
Hulme, 90 Fuß entfernt bleiben; wie auch dem Hauſe des Halſtead in Lym,ſich nicht unter 150 Fuß naͤhern, und nicht, ohne Bewilligung, durch des LordStamfords Park gehen. Das zum Kanal genommene und gekaufte Land ſolleſeinen erſten Eigenthuͤmern unentgeltlich wieder anheim fallen, wenn in 10 Jah-ren die Schiffahrt nicht durch ſelbiges gezogen ſey, oder, wenn ſolche zwar an-gefangen aber binnen 5 Jahren nicht fortgeſetzt werde.
Die Kohlen aus den Gruben des Herzogs, ſollen zu Mancheſter nicht hoͤ—her, als 4 Penny fuͤr 100 Pfund, verkaufet werden. Hingegen wird demHerzog von Bridgewater der Kanal mit allen deſſen Werken, als ein Eigen-thum uͤbergeben, das dem gemeinen Rechte nicht unterworfen ſeyn ſolle. DieSchiffahrt auf demſelben ſolle auch von allen Zollabgaben befreyet ſeyn. Esſtehe zwar dem Herzog frey, das Tonnengeld zu beſtimmen, jedoch ſo, daß esſich nicht hoͤher, als 25 Schilling fuͤr die Tonne von 2000 Pfund, belaufe, undunter keinem Vorwande ein mehreres gefordert werde; ſo wie denn zwiſchenMancheſter und Liverpool, fuͤr jede Tonne nicht mehr als 6 Schilling, Ziehlohnund alle andere Koſten mit eingerechnet, bezahlet werden ſollen. Aller Duͤnger,und die Steine die zur Ausbeſſerung der Landſtraßen gebraucht werden, ſollenvon allen Abgaben befreyet, und denen Landeseigenthuͤmern erlaubt ſeyn,Werfte und Anlandungen auf ihrem eigenen Lande anzulegen.
Die uͤbrigen Artikel dieſer Acte gehören in die Policey, und ſind groͤſten-theils bloß der engliſchen Verfaſſung eigen. Die allgemeinen ſind: daß die Ei-genthuͤmer der Schiffe fuͤr ihre Knechte haften, daß alle Schiffe, die durch ihreLage die Fahrt behindern, weggeſchaffet, und verſunkene heraus gebracht wer-den ſollen. Wer Ballaſt oder Unrath in den Kanal wirft, ſoll 20 Schilling;der aber welcher der Bezahlung des Zolls ausweichet, 40 Schilling Strafe ver—wirkt haben. Der Schluß dieſer Parlementsacten iſt, daß ſolche als ein all-gemeines Geſetz angeſehen werden ſollen.
Damit ich aber, weil ich in der Folge unter den Maaßen, Muͤnzen unddem Gewicht ſtets engliſche verſtehen werde, nicht immer noͤthig habe, dasWort