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5 (1863) Fünfter Band. Kopal–Ozon
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214 Legumin

wir den Proceßweg beschreiten. Jede Behauptung muß im Proceß, sei es durch Zugeständnisdes Gegners, sei es durch entsprechende Beweisführung des Behauptenden, nachgewiesen werdeNun ist aber in der Anstellung einer Klage außer dem klagbar gemachten Anspruch noch ewdoppelte Behauptung enthalten, nämlich daß der Kläger der wirklich Berechtigte, der Beklaghingegen der Verpflichtete ist. Der Nachweis dieser Eigenschaften als Berechtigter, beziehend)^als Verpflichteter, welcher in beiden Beziehungen stets dem Kläger zu erbringen obliegt,demgemäß in Uebereinstimmung mit der oben angegebenen Erklärung als Legitimation Z"Sache (d. i. zu dem klagbar gemachten Anspruch) bezeichnet. Insofern es sich darum bände-die Berechtigung oder die Eigenschaft als Kläger nachzuweisen, ist von der BeibringungActivlegitimation (legitimatio :id causam activa) die Rede, während die FeststellungPerson des Verpflichteten oder Beklagten durch die Passivlegitimation (legitimatio all rs»sam passiva) bewirkt wird. Von besonderer praktischer Wichtigkeit werden diese Legitimation^dann, wenn die Proceßparteien nicht die ursprünglichen Vertragschließenden sind, wie dies mErben (f. Bd. III, S. 419), Cessionarien (f. Bd. II, S. 639) und Delegationen (s. Bd. * '

S. 124) der Fall ist. Der klagende Erbe hat seine Qualität als solcher durch ein von ^

zuständigen Gerichtsbehörde auszustellendes Erblegitimationsattest nachzuweisen, eben>^wie hinsichtlich des in seiner Eigenschaft als Erbe Verklagteu ein gleicher Nachweis sell^-

des Klägers erbracht werden muß. Dafern sich der Kläger oder Beklagte bei Beschreib®)

des Proceßwegs eines Rechtsbeistandes bedient, so ist auch dieser seitens der Beauftragtden mit einer auf die Proceßführung gerichteten Legitimation, sogenannten Proceßlegiti®"'.tion (legitimatio ad processum) zu versehen. Letztere, welche auch das LegitimationsM»selbst bezeichnet, ist daher weiter nichts als eine Vollmacht, über deren Erfordernisse das Näß^unter dem gleichnamigen Artikel nachzusehen ist. Kurz sei hier nur erwähnt, daß dergleichen^gitimation zur Proceßführung hinsichtlich gewisser Personen gesetzlich vermuthet wird. So dürst^Aeltern und Kinder, der Ehemann für die Ehefrau, sowie arrch Streitgenossen (s. Proceß)®^lichen Geschlechts füreinander behufs der Proceßführung vor Gericht erscheinen, ohne daß'eine schriftliche Vollmacht vorzuzeigen nöthig hätten. Die Fälle, in denen nur Verwandte,ziehendlich Strcitgenoffen füreinander in vorausgesetzter Vollmacht Processe führen, werden >dessen nicht zu oft vorkommen, da ja die Kenntniß eines Sachwalters in wichtigen Streitig *nicht entbehrt werden kann. Der rechtskundige Sachwalter hat jedoch außer der bereits gedaost jProceßlegitimation noch seine Befähigung und Berechtigung zur Proceßpraxis (legitimatio -praxin) beizubringen.

Im Interesse der Handelswelt möge noch der bereits angedeuteten Bestimmungen des

gemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs hinsichtlich der vorauszusetzenden (präsumtiven) Seg'®mation gedacht werden. Das vorgenannte Gesetzbuch erklärt nämlich jeden in einemschüftslokal Angestellten innerhalb desselben zur Vornahnie von Verkäufen sowie zur Empl'®®'nähme von Waaren oder Geld als legitimirt, dafern nur derartige Geschäfte in einemLaden oder Magazin überhaupt und regelmäßig zu geschehen pflegen. Desgleichen gilt der ^Handlungsreisender nach auswärts gesendete Handlungsbevollmächtigte, dessen EintreffenGeschäftsmann durch vorausgeschickte Circulare avisirt wird, für ermächtigt, rechtsverbindlich lsein Handlungshaus Kaufsgeschüfte abzuschließen, den hierbei verabredeten Kaufpreis einzukasl®oder hinsichlich desselben Zahlungsfristen zu bewilligen. .

Als Act endlich, durch den eine persönliche Eigenschaft und damit verbundene Berechtig®.^erlangt werden soll, ist die legitimatio per subseqnens matrimonium, sowie die legitin®^,per rescriptum principis zu erwähnen und zu bemerken, daß der unehelich Geboreire durchnachfolgende Ehe der außerehelichen Aeltern oder durch einen besondem Gnadeuact des 'oberbauptes die Rechte (s. Bd. III, S. 421) eines ehelich Geborenen erlangt.

segnium

in. Den drei wichtigen Proteinkörpern, welche als Hauptbauftoffe des thierst^,betrachten sind, nämlich dem Albumin, Fibrin und Casem, entsprechen in den Beg^

Körpers zu

bilieu die durchaus ähnlichen, welche man als Pflanzeneiweiß, Pflanzensaserstoff und Pflanz®'^bezeichnet. Der letztere Körper wurde zuerst durch den französischen Chemiker Braconnot ausHülsenfrüchten abgeschieden, als besondere Verbindung vom Kleber, mit welchem er bisher ^wechselt wurde, getrennt und nach seinem Vorkommen in den Hülsengewächsen (Legumine) ^Legumin genannt. Zur Darstellung desselben läßt man die Samen von Erbsen, Bohnen u. st ^in lauem Wasser aufquellen, zerstößt sie zu Brei, übergießt mit kaltem Wasser und gießt die {nach einiger Zeit durch ein feines Sieb oder ein Leintuch. Die Hülsen bleiben zurück, eine ® l ®j: t)Flüssigkeit läuft durch, welche nach einiger Zeit einen weißen Bodensatz von Stärkemehl b®