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5 (1863) Fünfter Band. Kopal–Ozon
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Notariat

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lerflj J "si b ' e,em Momente her, welches allgemein als glaubwürdig bekannte (notnsldes Notar- bon gleichen Urkunden für geeignet bezeichnet, leitet sich der Name

leistungde« daher vom Staat ,n Pflicht genommen werden, damit durch die Ab-

Thatiack., P^te.des -m voraus ,eder Zweifel an der Wahrheit der von ihm beurkundetenmeitt - ab .9 e ^ n ! tten werde. Diesen öffentlichen Glauben hat der Notar mit dem Richter ae-Lage' notarielle °vterer, wenn nicht die Landesgesetzgebung etwas anderes bestimm^ in Ixwen ' N - re Handlungen d. Acte der freiwilligen (willkürlichen) Gerichtsbarkeit vorzuneh-^crcht leiten kann ledoch hierbei der Richter tn die Laae fn«,«,;« ;

Urkunden urtheilen zu müsicn, welche durch seine Mitwirkuna l ^ ^ ' 3 ^ von

s'ch auch voraussetze» läßt, der rechtskundige Beamte ^ \

fassen, so haben doch manche Gesetzgebungen, namentlich in Frankreick die M f* 8

^gung von Privaturkunden, welche öffentlichen Glauben haben sollen' ausae^l n^ ^vielmehr lediglich den Notaren anvertraut. Dieselben fertigen im dergleichen

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^ntstehiing der notariellen Urkunden anlangend, so können wir dieselbe im Rön„'sr, w ä,.

7 die Zeit vor Justinian verfolgen. Man sah schon damals ein,'daß der b'e L ^ >

°uf dem Papier dem verfliegenden Worte vorzuziehen sei (verba volant,-scripta

fcmbe" die sogenannten Tabellianen (tabnla) und Magistratspersonen nicht selten lä.utu' Rechtsgeschäfte anderer schriftlich aufzunehmen. In Deutschland, wo ursprünglich nur »£!ch verhandelt wurde (s. Gericht, Hypothek) erlangten die Urkunden im 12 .- 15 . JahrhundertorzugSmrise durch den Anhang eines königlichen oder herrschaftlichen Siegels d.as Ansehen einer^ u öffentlichem Glauben versehenen Urkunde. Die Echtheit des Siegels war für die Wirksamkeit^.^vkunde die Hauptsache, woraus sich denn der Ausdruck Brief und Siegel gebildet hat^ wer noch heutzutage im Volksmunde lebt und gebraucht wird, wenn ein Rechtsverhältniß ganzs? r u,lb unumstößlich durch Urkunden belegt werden kann. Den: Notariat ist in Deutschlandtz °er gedachten Zeit von der Gesetzgebung besondere Aufmerksamkeit gewidmet worden. AusU* vns überkommenen Notariatsordnung Maximilian» II. aus dem Jabre 1512 dürfensg* entnehmen, daß man in dem Notariat eine Hauptstütze für die Rechtspflege erblicke. Diesi^^de der nur erwähnten Notariatsordnung deutet auf jene allgemeine Wichtigkeit hin, indemh^ili^' "Nicht allein zu Friedens- und Rechtshandhabung, sondern auch andern mehr, so dem. Reich und gemeinen Nutz angelegen, ist das Amt der offenen Notarien, dadurch die Hand-glaubw'° 50111011 der Menschen durch Mittel der Schrift in ewiger Gedächtniß behalten und durchRechtsna offene Urkund befestiget werden, nützlich und dienstlich." Mit der Ausbildung derbandb 1 \ 36 Unb namentlich durch die Organisation der Justizbehörden ist die eigentliche Rechts-Und ' . n . 9 an diese übergegangen, sodas; sich das Notariat mehr nur noch auf den RechtsbeistandRich? - d^ Cautelarjurisprudenz beschränkt. Der Notar hat keineswegs die Eigenschaft einesdenn welcher ein streitig gewordenes RechtSverhültniß schlichten soll. Hieraus erklärt es sichder Leb d b er Notar keine Eide abnehmen darf, von der Führung des Hypothekenbuchs und vonFrag 1 lm ® der Obervormundschaft ausgeschlossen ist. Bei allen diesen Rechtshandlungen kommenallqew" Erwägung, welche von einer so allgemeinen Wichtigkeit und Tragweite hinsichtlich desentf* 1 . C . lnen Interesses sind, daß über dieselben nur ein richterlicher Beamter zu urtheilen und zuprivat " befugt sein kann. Der Notar hat mehr oder weniger nur die Sonderintcressen derder m.^svnen zu verfolgen, von denen er als Rechtsbeiftand zugezogen wurde. Dahingegen ist^ätj q ter Znr Wahrung des allgemeinen Wohls verpflichtet und hat daher allein die Befugnis;,d'e Prv" werden, wenn das öffentliche Recht überhaupt zur Anwendung zu bringen ist und inGesicht- einer unbestimmten Anzahl von Personen eingegriffen werden könnte. Von diesen^gen^dEen gehen die meisten deutschen Notariatsordnungen aus, und nur einige derselbendes .Wirkung der Gerichte bei gewissen Handlungen als Beschränkung bei. Zur Erlangungdfforder?""^ ^ wüster der Rechtskenntniß und der bestandenen Prüfung ein gewifles Alterjedoch n« mei,t mit der Volljährigkeit erreicht ist. In Sachsen und Hannover können

i% rechtskundige Personen zu Notaren ernannt werden, welche das dreißigste Lebens-

Dex g 1 “«gelegt: und fünf, beziehendlich drei Jahre die Stelle eines Advocaten bekleidet habengliche st??“" 3 3e ^ eine ^dliche Verpflichtung des Notars voraus, worauf derselbe das ersor-'n i feI*pr ,tartatS ^ e 9 ei: ausgehändigt erhält und als Notar imniatriculirt wird. In frühern Zeiten,d'Urde au^^^m^ lehnrechtliche Investitur (s. Lehn) mit Vorliebe anzuwenden bestrebt war,N'b e j-,,„ °er Notar investirt (sogenannte investitura per pennam et calamarium), d. h. es' nachdem er seine Kleider abgelegt, Tinte, Feder und Papier gebracht und ein Käpp-