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Die Forstwissenschaft.
der Schweine i» die betreffenden, nach Nr. 3. des §. 46. zulässigen Orte be-nutzt ; das Einsammeln der erwähnten Samen ist aber von größerer Bedeutunggeworden. Es geschieht durch Auflesen und Kehren (wo dann die ausgclesenenHausen wieder auseinander gestreut werden); ausnahmsweise ist auch Klopfen,zur Beförderung des Herabfallens, mit angemessener Vorsicht gegen Ninden-verietzung, zulässig.
4) Die Einsammlnng von sonstigen Holzsamen geschieht in der Regel nurzur Gewinnung von Kulturmaterial, wird aber als Gegenstand des Handelsin manchen Waldungen eine einträgliche Nebennutzung. ' Namentlich ist diesesder Fall mit Nadelholzsamen. (M. vgl. §. 21.)
8- 48. Von Gewinnung der Baumsäfte.
Diese Nebennutzung (m. s. Nr. 4. des 8- 0.) ist im Allgemeinen so schäd-lich, daß nur bei hohem Preise der bezweckten Erzeugnisse und niedrigem Holz-preise dazu gerathen werden kann und auch dann nur in Beständen, welcheihren Höhewuchs größtentheils schon beendet haben, mit zeitweise! Unterbrechung.Zur Harznutzung werden Fichten und Schwarzkiefern angebracht, d. h. Rinden-streifcn, „Laachten," losgeschält; der feinste Terpentin wird aus den natürlichenBeulen oder angebrachten Bohrlöchern an Lärchen, (Loriet oder venctianischer)und Weißtannen (Straßburger Terpentin) gewonnen. Die Schwarz- und See-kiefer vertragen die Harznutzung ohne erhebliche Verminderung ihrer Holzgüteam meisten, ja man behauptet, daß angeharzte Schwarzkiefern bessere Kohlengeben. (M. s. übrigens §. 55.)
8. 49. Don sonstigen Neb en»up u»gen.
Mit Beziehung auf §. 42. werden hier noch erwähnt: die stets sorgfältigabzugrenzenden Steinbrüche und Erdgrube», das nur sehr ausnahmsweise zu-lässige Rasenplaggenhauen, die Torsuutzung, das Sammeln von Flechten,Schwämmen, Wurzeln, medicinischen Kräutern u. s. f. — Durch reichliche Er-ziehung von Baumpflänzliugcn kann öfters zugleich eine einträgliche Nebcn-nutzung erhalten werden.
Zweites Hanptstück.
Von den» Holztransporte, dem Waldwegbaue, der weiterenZugulmachung der Walderzengnisse nnd dem Waldschutze.
Erste Abtheilung.
Vorn Waldwegbaue und den sonstigen Anstalten zum Wegbringen der Walderzengnisse.
§. 50. Von dem Bringen des Holzes an die Wege.
Das Bringen an die Wege ist überall nöthig, wo nicht an den Ort derHolzcrzeugung hingefahren werden kann, sei es nun in Folge mechanischer Un-möglichkeit der Anfuhr in den Schlag oder weil dem dortigen Holzwuchse durchFuhrwerk zu vieler Schaden zugefügt würde, was in der Regel in Verjüng-ungsschlägen, welche mit Nachwuchs versehen sind, und in Niederwaldschlägen