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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
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67
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Forstliches Privatrccht. 67

Erste Abtheilung.

Forstliches Privatrecht.

§. 6>. Normen des Privatforstrechts.

Das Privatrccht faßt auch das forstliche in sich und es gibt eigentlichkein besonderes Privatrecht für die Forste. Wohl aber muß der Waldwirthsich eine Kenntniß 1) derjenigen Grundsätze des Privatrechts verschaffen, welchebei Einrichtung und Führung seines Haushalts vorzüglich nöthig sind und amhäufigsten 'zur Anwendung kommen und 2) der Normen derjenigen PrivatrechtSver-hältnisse, welche besondere Beziehung auf forstliche Gegenstände haben. Zuk) sind am wichtigsten die Lehre von der Verjährung, vom Unterschied zwischenBesitz und Eigenthum, vom Vertrag und insbesondere von der Vergünstigung(preoarium) und vom Verhältnisse des Grundeigenthümers zu dem Servitut-Berechtigtcn. Zu 2) bieten namentlich die Theil- und gemeinschaftlichen, dieGebrauchs- und Halbgebrauchs-, die Mark-, die Märker-, Interessenten- undLehenswaldungen, sowie die Stifts- und Instituts-, die Vasallen-, Hintersassen-,Bauern- und verschiedene Abstufungen von Gemcindcwaldungen besondere Ver-hältnisse des Eigenthums. Noch mehr Besonderheiten bieten die Verhältnisse"er Wald-Dicnstbarkeiten oder Servitntcn dar, namentlich die Beholzungs-rechte, die Weide-Gerechtsame, Mastrechte, Fußpfad-, Trift- und Weggerecht-same. Es ist die Ausgabe eines besonderen Buchs über das Forstrecht, dieberührten Rechtsgrnndsätze und Verhältnisse darzulegen und mit kurzen Beispie-len zu erläutern.

Man sehe: a) Handbuch über Forstrccht und Forstpolizei von K. F. Schenk, Gotha1825; b) Handbuch des badischcn Forst- und Jagdrcchts von Bajer, Carlsruhe 1838.

8- 62. Verfahren in Privatforstrechtssachen.

Die meisten Processe werden durch Unbestimmtheit des Eigenthums undver Berechtigungen veranlaßt. Diesem suche der Waldeigenthümer durch Bün-bigkeit und Deutlichkeit seiner Urkunden zu begegnen, sowie dem Auskommen"euer lästiger Rechtsverhältnisse durch rege Wachsamkeit. So sehr man auchgerichtliche Processe zu vermeiden suche, so mache man sich doch auch daraufgefaßt; beurtheile daher vor Allem, ob man in der betreffenden Sache obzu-siegen begründete Hoffnung habe, prüfe also die zu gebrauchenden Rechts - undBeweismittel, für welche der concrete Fall die ersten Materialien an die Handgeben muß. Von vorzüglicher Wichtigkeit namentlich bei Nechtsstreitigkeitenüber Gruudeigcnthum ist es, sichim Besitz" zu erhalten. Hierzu ist Selbst-hülfe, Vertreiben von Gewalt mit Gewalt in den Grenzen der Nothwehr erlaubt,hinter den possessorischen Rechtsmitteln nehmen Interdict, das remollium spolü,lavtio oder oxooptio spolü) eine vorzügliche Stelle ein, im Falle jene Selbst-hülfe nicht zureichte. Sehr schwierig ist, wenn zur Verfolgung des Eigenthumsdie Eigeuthumsklage (rei vincUoatio) angestellt wird, in Forstsachcn oft derBeweis, leichter der von der pudliemnn geforderte Beweis, daß der Kläger dieSache hätte verjähren können, wenn er im ungestörten und unangefochtenenBesitze geblieben wäre. Dieß beispielsweise Hervorgehobene möge genügen,ZU erkennen, daß der Beistand eines Rechtsgelehrten bei Führung von Rechts-streiten zwar räthlich ist, daß aber der Waldwirth durch einige Kenntniß mngerichtlichem processualischem Verfahren schon vornherein die Sache .'n nne gün-stigere Lage bringen und seinem Rechtsanwalte geeignetere Materialien anHand geben kann.