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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
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Verwaltung der Forstdicnstorduung.

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2) Gebühren jeder Art, Tantiemen, anch Strafantheile und sonstige Be-

lohnungen für Anzeigen sind verwerflich, selbst beim Dienstgrad der Forst-schützen von überwiegend nachtheiliger Wirkung und für den Forstschützen derdie Frevel verhütet und mindert, statt Lohn, vielmehr Strafe. (M. vglmeinen Aufsatz hierüber S. 1 rc. des 28. Heftes meiner Jahrb.) ' ^ '

3) Die Besoldungen der Forstschützen werden von den Waldbesitzernwelche sie nach §. 93. anstellen, bezahlt, jedoch in zusammengesetzten Bezirkenverhältnißmäßige Beiträge von den Betheiligten an den Besold,,ngSgeber aufden Grund einer legalen Nepartition entrichtet. Aehnliche Gründe lassen zwarBeiträge der Gemeinden, Stiftungen, rc. zur Besoldung der Revicrforster oderLokalverwaltungsbeamten als gerecht erscheinen, andere Gründe der Staats-klugheit sprechen aber überwiegend dagegen.

4) Für Pensionirung auch verdienter, dienstuntauglich gewordenerForstschützen muß angemessene Vorsorge getroffen werden. (M. s. hierübermeine Abhandlung S. 441 der allg. Forst- und Jagdzeitung von 1842.)

Drittes Hauptstück.

Die Lehre von der Staatsforstverwaltung.

Dieses Hauptstück zeigt die Bewegung des forstlichen Organismus des Staats undordnet die Geschäfte zur Ausführung der Obliegenheiten der Staalsforstvcrwaltung, Ausführ-licher, als im Nachstehenden geschehen konnte, ist dieß Thema abgehandelt in:Anleitung zurForstverwaltung und zum Geschäftsbetriebe von G. W. Frhrn. v. Wedekind, Darmstadt beiL. W. Leske 1831."

Erste Abtheilung.

Verwaltung der Dienstordnung.

§. 95. Dienstdisciplin, Verhältnisse der Forstdiener zu einander und

zu Anderen.

1) Die allgemeinen Rechte und Pflichten, überhaupt die Normen derDienstdisciplin, gelten für die Forstdiencr, wie andere Staatsdieucr, oder sindjenen analog zu bestimmen (wie z. B. die Strafbcfugniß der Vorgesetzten, dieBeurlaubung n. dgl.). Hervorzuheben sind folgende' im Forstdicnste vorzüglichwichtige oder darin besonders begründete Vorschriften: u) überhaupt Verbotvon Geschäften und Nutzungen, welche eine Kollision des dienstlichen mit demeigenen Privat-Jutcrcsse des Forstdiencrs vornherein leicht veranlassen; d) Ver-bot von Nebeudicnsten oder Nebenerwerb ohne Erlaubniß der Dircktiv-behörde, z. B. von Gemeindeämtern, namentlich in waldbcsitzcnden Gemeindendes Dienstbczirks, von besonderer .Verwaltung eines Walds oder einer Jagd-aufsicht außerhalb dem Bereiche der instruktionsmäßigcn Geschäfte, Betrieb vonGastwirthschaft oder von Getränkeverkauf im Einzelnen, von Wiederverkaufempfangener Waldcrzcuguisse; e) Verbot der Geldcrhebuug; 6) Verbot des

Mitbictens oder Mitbietculasscns bei Versteigerung von Walderzeiigmffcn voersonstigen Gegenständen der eigenen Dienstverwaltung des betreffenden »M -beamten; e) Verbot des Bezugs von Abfallholz oder sonstiger nicht '

kaufsmaaße gebrachter und nicht vorher zur Verrechnung coutrolirter -

erzeugniffe, k) Verbot der Theilnahme an Nebcnuutzungen, an Jag