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Die Forstwissenschaft.
Fischerei-Pachtungen, ohne besondere Erlaubniß der vorgesetzten Direktiv-behörde, x) Verbot der Theilnahme an Verrichtung der Lohnarbeiten, derenUeberwachnng dem Forstbeamteu obliegt und des Bezugs an Lohn hierfür,l>) Verbot der Annahme jeglicher Geschenke, Vortheile oder Zahlungen außerder Besoldung, es sei denn mit besonderer Erlaubniß der Direktivbehörde.
2) Folgende Verhältnisse sind weiter Gegenstand der disciplinarischen Nor-mirung (in Dienstinstruktionen) und der Ueberwachnng:'») zu Vorgesetzten undUntergebenen, b) zu anderen Forstbeamtcn, namentlich angrenzender Bezirke(gegenseitige Unterstützung), e) zu anderen Staatsdienern, mit welchen derForstbeamte in amtlichem Verkehr steht, 6) zu Ortspolizeibeamten, o) zu Vor-ständen der waldbesitzenden Gemeinden und Stiftungen, Y zu anderen Wald-besitzern, 8) zu Privaten und Supplicanten überhaupt.
3) Zur Dienstdisciplin im weiteren Sinne gehört auch die Normirung undUebcrwachung der dienstlichen Kleidung, Bewaffnung und Ausrüstung.
§. 9ö. Geschäftsgang bei Anstellung und Entlassung, sowie Bezug der
Dienstcinkommeus.
1) Der Geschäftsgang bei Anstellung und Entlassung bedarf einer Rege-lung : ») im Interesse des §. 93., zur Vermeidung von Willkühr, Begünstigungoder Hintansetzung, d) wegen Ausfertigung der Dienstdecrete, e) über Beeidi-gung und Diensteinwcisung, 6) Verfahren bei Sterbefällen, o) Ab- und Zugangzu den Dienststellen, k) Ueberzugskosten.
2) In Beziehung auf das Diensteinkommcn sind außer den Normen des8. 94. noch erforderlich Bestimmungen über Aufstellung des Besoldungsctats,Art der Auszahlung der Besoldungen, Verrechnung derselben, Normirung derDiäten u. s. s.
§. 97. Schriftliche Geschäftsführung, Dienstinventar und Controle der
Dienstordnung.
1) Die schriftliche Geschäftsführung zur dienstlichen Korrespondenz undschriftlichen Beurkundung der Diensthandlungcn erfordert eine umsichtige Ordnung,um die Schreibereien auf einen möglichst kleinen Umfang zu beschränken, nament-lich das Localsorstpersonal nicht durch Schreibereien von den nöthigen Waldbe-suchcn abzuhalten und einen raschen Geschäftsgang zu befördern. Sie bedarfeben deßhalb übereinstimmender Vorschriften und Formen; auch ist die Ansthci-lung vorgedruckten Formularpapiers sehr zweckmäßig, zumal im Forstdicnste vieletabellarische Ausfertigungen vorkommen. Die erwähnten Vorschriften betreffennamentlich folgende Gegenstände: Ausfertigung der Dienstschreiben, Protokollder schriftlichen Geschäftsführung, Bildung der Actenfascikcl, Bildung der Con-volutc, Binden der Acten, Registraturordnung, Actenrepcrtorium, Verordnungs-sammlnng, Ausscheidung der alten und der unbrauchbaren Acten, Ordnung derlaufenden schriftlichen Arbeite», Ordnung und Aufbewahrung der Karten, Portound Botenlohn, Bureau- und Kanzlcikosten.
2) Unter dem Dienstiuventar versteht man alle auf Kosten des Staatsoder Dienstherrn zum Gebrauche im Dienste angeschafften Geräthe, Werkzeugeund sonstige Mobilicn; nächstdem versteht man darunter das darüber aufgestellteVerzeichnis, welches jeder Forstbeamte nach den Ab- und Zugängen fortführen,worüber er auch jährlich Rechenschaft abzulegen und eine Controle des Dienst-inventars seiner Untergebenen zu führen hat.
3) Die Mittel der Controle der Dienstordnung bestehen in denunter (1) und (2) erwähnten Vorschriften, in dessallsiger Uebcrwachung des