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Die Forstwissenschaft.
Vierte Abtheilung.
Lorin» ndschaftliche Forstverwaltung.
Die Begründung dieses Themas und dessen spezielle Bearbeitung findet man in folgendenSchriften: l) Forstverfassung im Geiste der Zeit, Leipzig 1821; 2) Anleitung zur Forstver-waltung und zum Forstgcschästobetricl'c, Darmstadt 183l, Seite 48,-507; 3) die Verwal-tungsordnung für die Communalwaldungen des Grvßh. Hessen, Darmstadt 1837.
8- 104. Von der vormundschaftlichen Forstverwaltung im Allgemeinen.
1) Es handelt sich hier von Vollziehung des §. 86. Sie erfordert diespecielle Führung des technischen Forstbetriebs der Gemeinden und Stiftun-gen durch geprüfte, nicht betheiligte Sachverständige. Wenn die Bethei-ligten auch noch so sachverständig wären, so würde ihr Standpunkt als Parteies widerrathen, die Forstwirthschast ihren Händen zu überlassen: wie vielmehr,da sie in der Regel nicht sachverständig sind und da die Auflösung der schwie-rigen Aufgaben, welche die Forstwirthschaft darbietet, ein besonderes und gründ-liches Fachstudium erfordert sm. s. die Einleitung, IV. S. 12.). Zur Siche-rung der Sachverständigkcit und der Unabhängigkeit der Beamten, welche dieForstwirthschaft in den Communal- und Stiftswaldungen führen, sowie zurBildung zweckmäßiger Bezirke müssen die Rcvierförster vom Staate angestelltwerden und unter der DicnstdiSciplin des Staates stehen. Daher die Bestim-mungen unter Nr. 2. des §. 93., sowie 94., gleichmäßig für alle Waldungen,welche Gegenstand der vormundschaftlichen Forstverwaltung sind, wie für dieDomanialwaldnngen gelten; daher die Geschäfte der Localforstbcamten in denCommunalwaldungen sich nicht auf §§. 98. u. 99. beschränken, sondern diegcsammte forsttcchnische Wirthschaftsführung in ähnlicher Weise wie in denDomanialwaldnngen umfassen.
2) Die vorerwähnten forstpolizeilichen und technisch-forstwirthschaftlichenVerrichtungen geben aber der Forstverwaltung und den Forstbeamten keinerleiBefngniß, über Eigenthum oder Privatrechte der ihrer Obhut anvertrautenWaldungen oder über deren Erzeugnisse zu verfügen. Diese Verfügungen gehö-ren zur Kompetenz der Vorstände oder Vertreter der betreffenden Gemeinden,Stiftungen und Korporationen, sowie in höherer Instanz der vorgesetzten Regi-minal- oder andern einschlagenden Staatsbehörden; in dieser Beziehung stehtden Forstbeamten nur eine begutachtende und berathende Mitwirkung zu. Auchist es eben so klug, als billig, die Vorschrift zu ertheilen, daß die Fvrstbcamtenbei Entwerfung ihrer Wirthschaftspläne jene Vorstände oder Vertreter mit ihrenAnträgen und ihren Wünschen vernehmen und auf diese überhaupt bei Führungder Wirthschaft möglichst Rücksicht nehmen.
8- 105. Von den verschiedenen Verrichtungen der vormundschaftlichenForstverwaltung im Besondern.
1) Die Waldgrenzen l§. 63.) bilden einen wesentlichen Gegenstand derVerantwortlichkeit der Forstbeamten, auch in diesen Waldungen; die Waldbe-schreibungen liegen ihnen ob; überhaupt haben sie den Realbestand sich genaubekannt zu machen und Veränderungen hierin zum Nutzen der betreffenden Wald-besitzer zu begutachten und zu fördern; in so fern dergleichen Veränderungenzugleich eine Handlung in sich schließen, welche nach §. 84. der forstpolizeilichenErlaubniß bedarf (z. B. Ausrodung, Theilung), ist zugleich die Kompetenz derForstverwaltung hierbei zu wahren.
2) Die Betriebsregulirnng zur Vollziehung der 88- 69. bis 75. muß nacheiner übereinstimmenden Jnstruction vollzogen und dabei die Eigenthümlichkeit