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Die Forstwissenschaft.
und Schaden bemessenen Strafen lassen sich mit der geordneten Aufzählung derVergehen leicht in einem übersichtlichen Tarif zusammenstellen. Die unter (4)des 8> 106. erwähnten Schärfungs- und Milderungsgründe finden größtentheilsauch bei Forstpolizeivergehen Anwendung.
Zweite Abtheilung.
Von dem Verfahren zur Stra ferkenn» ng der Forstvergehen.
§. 108. Bon den Behörden in Forststrafsachen und deren Comxetenz.
1) Die Bestrafung der in §§. 106. und 107. bezeichneten Vergehen istGegenstand der „Forstgcrichtsbarkeit" und von denselben Behörden zugleich indem nämlichen Erkenntnisse über den. Betrag des dem Eigenthümer schuldigenErsatzes zu erkennen. Die Organisation besonderer Behörden für die Forst-gerichtsbarkeit ist unzweckmäßig und diese an die gewöhnlichen Gerichte zuüberweisen, welche, wenn sie in Forstgerichtssachen fnngiren, sich Forstgericht Iroder Ilr oder Illr Instanz nennen.
2) Die Forstbeamten dürfen nach Nr. 4. des §. 91. und Nr. 2. des§. 98. den Forstgerichten nicht als Mitrichter beiwohnen, sondern a) als ver-pflichtete Ankläger und Zeugen des Thatbestands, b) als Sachverständige ins-besondere zur Begutachtung von Werth und Schaden, c) als Anwalt derForstpolizei und Vertreter der Interessen des Staats. Die Forstschützen habensich auf (a) zu beschränken, (b) ist die eigentliche Function der Revierförsterund so) diejenige der Forstmeister, deren Stelle jedoch hierin von dem Revier-förster vertreten werden kann.
3) Die Kompetenz der Forstgcrichte erfordert nähere Bestimmungen infolgenden Beziehungen: u) hinsichtlich des Orts der verübten That, welcher inder Regel die Zuständigkeit des Gerichts begründet, b) hinsichtlich der Persondes Thäters (in der Regel kein Unterschied), o) hinsichtlich der Competcnz derordentlichen, insbesondere peinlichen Gerichtsbarkeit, welche z. B. eintritt beiAnwendung offener Gewalt und Zusammenrottung, bei Entwendung behauenerSteine, unbefugter Vernichtung oder Unkenntlichmackning oder Veränderungoder Vernichtung an Greuzzeichcn, bei Fälschung und Betrug, bei veranlaßtemWaldbrande, bei Concurrenz höherer Verbrechen mit Waffentragen, bei thät-licher Mißhandlung eines Forstbeamten u. dgl.), cl) hinsichtlich privatrechtlicherVorfragen, e) innerhalb der Forstgerichtsbarkeit hinsichtlich der Abgrenzung derInstanz.
§. 10g. Verfahren bei Entdeckung der Vergehen und zu deren Nugbar-
machu n g.
1) Mehrere Bestimmungen der Dicnstdisciplin und Jnstruiruug der Forst-schützen bei Betretung der Frevler und Entdeckung der Vergehen sind zugleichvon Bedeutung für die gerichtliche Verhandlung und daher hier hervorzuheben:der gesetzliche Begriff von „öffentlichem" Forstdiener, die Bedingungen derZulassung zum Schutzeide, die Amtszeichen und Waffen der Forstschützcn, Ver-halten in Fällen der Nothwehr und des Waffcngebrauchs, die Befugnisse derForstdiener beim Betreten von Personen, Fuhrwerk oder Wcidvieh, die Be-fugnisse zu Nachsuchungen, die Pflichten und Befugnisse der Ortspolizeibeamten,die Wegnahme der entwendeten Gegenstände zu Gunsten der Eigenthümer oder