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Die Forstwissenschaft.
Straskasse, nachdem diese alle ihre Verbindlichkeiten erfüllt hat, so ziemlichgleich oder erstere übersteigt die letztere nur unbedeutend. Die Brutto-Einnahmc der Strafkassen beträgt 225000 st. und ist folgendermaßen zusam-mengesetzt:
Betrag
der
Ansätze
Im Durch-schnitt auf
1 Posten
Die Ein-nahmesum-me 225033
kr7^
Werths- und Schadensersatz
45000
17.8
0 20
Strafe ......
132300
52.3
0.59
Gerichtsgebühren . . -
25333
10.0
0.11
Anzeigegebnhr ....
22700
s.o
0.10
Summe
225033
89.1
1.0
Hiervon kommen:
t. aus Entwendungen jederArt bis zu t fl. u. s s
113000
Ueberdieß empfehlen wir eine Ausscheidung der Geldbeträge und Berechnungder besonderen Durchschnittsquoten für eine jede Kategorie von Frevlern undden mittleren Betrag eines Postens von jeder Kategorie. — Von den vor-stehenden 225033 fl. wurden nur 200000 fl. zur Erhebung, dagegen 25033 fl.zur alsbaldigcn Vollziehung durch Arbeit und Gefängniß überwiesen. Von den200000 sl., welche Gegenstand der Erhebung und somit der Forststrafrechnungwurden, sind folgende Ausgaben bestritten worden:
Betrag der
Die
Einnahme-
Die
Ausgabe-
Ansätze inGulden
summe
summe
200000 fl.
187540 fl.
- _
— 1.00
— 1.00
it Abgänge in Folge Nnzahlbarkeit.
96000
0.48
0.52
2) Erlasse . ..
4000
0.02
0.02
3 ) Abgelieferter Werths- und Schadcnöcigatz . . .
19540
0.10
0.10
4) Anbringgelder. Statt derselben an fixer Entsckä-digu'ng den betreffenden Adminiskrations-Kassen .
22000
0.11
0.12
5) Kosten der Erhebung und Verrechnung ....
14000
0.07
0.07
0) Kosten des sämmtlichen for>lgcrichtlichcn Verfahrens
20000
0.10
0.11
7) Kosten der gesänglichcn Derbüßung.
10000
0.05
0.05
8t Kosten des Abverdicnfles.
2000
0.01
0.01
Summe der Ausgabe.
187540
0.94
1.00
Ueberschuß der Strafenkasse.
12460
Von den 90000 fl., welche das Verfahren der Erhebung als unzählbarergab, wurden sogleich 6000 fl. zur gesanglichen Vcrbüßung, 90000 fl. zumAbverdienst überwiesen. Von diesen letzteren wurden 70000 fl. abverdient undder Rest, in 20000 fl. bestehend, mit 3500 fl. erlassen, 14500 fl. im Ge-fängniß verbüßt und 2000 fl. völlig unvollziehbar. Außer jenen 70000 fl.wurden aber von 25033 fl., welche von den Straferkenntnissen sogleich, ohnevorherigen Versuch der Erhebung überwiesen worden waren, noch 16000 fl.abverdient, so daß sich die wirklich vollzogene Abverdienstsumme auf 86000 fl.beläuft.