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Geschichtliche Darstellung der Eigenthumsverhältnisse an Wald und Jagd in Deutschland von den ältesten Zeiten bis zur Ausbildung der Landeshoheit : ein Versuch / von Christian Ludwig Stieglitz
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III. §. 36. Entstehung und Wesen der Jag'ohohei't. 241

und Jagdbediente zu bestellen; 3) ForsthLuser zu errichten; 4) Forst- undJagdgrenzen zu bestimmen; 5) Forst- und Jagdgerechte zu halten und dieVerbrecher zu bestrafen; 6) eine geschlossene Zeit für die Jagd zu bestim-men; 7) das Holzanweisungsrecht; 8) die Huth und Trift zu gestatten;9) Kohlenbrennen im Walde anzuordnen oder zu verbieten; 10) Gras-schneiden zu erlauben oder zu verbieten; 11) die Benutzung der Mast zuuntersagen, die Anzahl der Schweine zu bestimmen und das Eichel- undwilde Obstlesen einzuschränken; 12) das Halten von Bienen im Walde zuerlauben; 13) Vogelheerde anzurichten, zu verbieten oder zu erlauben;14) das Aschebrennen im Walde zu verbieten; 15) Glashütten zu erlaubenund zu verbieten; 16) den Gebrauch untüchtiger Schützen zu untersagen;17) die Einlieferung gefundener Hirschstangen zu gebieten; 18) das Baum-schälen zu verbieten; 19) die Unterthanen zu Jagddiensten aufzubieten;20) Reubrüche zu gestatten oder zu verbieten; 21) Rodzehnten und Forst-garben einzufordern; 22) die mit Holz angewachsenen Wiesen, Aecker undHolz überhaupt zu hegen; 23) Forstaccidenzien zu verordnen; 24) Be-knüttlung der Hunde anzubefehlen; 25) für Jäger, Pferde und HundeUnterhalt zu fordern; 26) eine gewisse Zeit zur Holzung zu benennen;27) den Forst- und Hundshafer einzufordern; 28) die Jagdsolge zu ver-bieten oder zu erlauben; 29) Pfändung der Forstverbrecher anzuordnen;30) Salzlecken anzulegen und zu verbieten; 31)zu verbieten, damit nie-mand auf unzulässige Weise mit Schnee, Lauf- und Steckgarn, Lauschen,Fallen und Tritcschlingen, auch durch Ausnehmung der Eyer und Fahungder Brüt-Böget die Wild-Bahne nicht ruinirt werden möge"; 32) dieHeegung des Federspiels zu gebieten; 33) zu verbieten, daß Niemand mitGewehr in den Wald gehe; 34) das Lerchenstreichen einzuschränken; 35) dieSchonung der Auere und Elende zu gebieten; 36) die Bogelschneiiie, Fal-le» und Schlingen zu erlauben und zu verbieten; 37) den Nachtigallenfangzu verbieten; 38) die Lange und Höhe des Scheit- und Klafterholzes,auch dessen Preis anzuordnen; 39) den Unterthanen den Verkauf des Hol-zes zuzusprechen; 40) spitzige Zäune zu verbieten; 41) das Holz mit einemZaune zu umgeben; 42) den Unterthanen zum Holzlesen gewisse Tage vor-zuschreiben; 43) Wolfsgärten und Gruben einzurichten; 44)bei anzustel-lenden Jagden Holz zu Stallungen oder auch Stall-Stätten aus-, ab- unddurchzuhauen, so man das Zweig-Recht nennt"; 45) das Feueranmachcnim Walde zu verbieten und zu bestrafen; 46) die Feuerfolge zu gebieten;47) die zeitige Räumung des Haues oder Schlags zu verlangen; 48) dasPechscharren und Harzen zu untersagen; 49)das Recht, den Pferde-und Vichschnitt zu verleihen oder die Ronnenmacherei";50) die Feldmeisterei oder Cavillerei zu verleihen; 51) überFischereien Anordnungen zu treffen; 52) die Heegung der Ottern und Bi-ber zu gebieten; 53) Plaggenhauen zu erstatten und zu verbieten; 54) Aus-hebung junger Obstbäume zu verbieten; 55) Holzflößen anzuordnen; 56) dieFütterung, Körnung und Wildschuppen zu untersagen; 57) Anlegung vonSohlungen und Sudeln zu untersagen; 58) Holzpreise zu bestimmen;59) den Anbau des Holzes anzubefehlen; 60) das Ringeln der Schweineanzuordnen; 61) das Köpfen der Bäume, 62) das Zimmern im Waldeund 63) die Anlegung der Sägemühlen zu verbieten oder zu erlauben ;

64)das Fruchthüten zu verstatten und deshalb Ordnung zu machen";

65) zu gebieten, daß die Prone (äußerste Grenze des Waldes) verschontwerde; 66) Wald- und Holzhauer zu bestellen und eine Ordnung ihnenvorzuschreiben; 67) Holz- oder Waldhöfe anzulegen; 68) Holzmärkte an-zuordnen; 69) den Fuhrleuten neue Wege im Walde zu untersagen;70) das Recht der Windfälle, Wind- und Schneebrüche; 71) das Bauen

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