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5. „Liber condempnationumMei Symonis notarii porte Solis.“
Wappen: von Blau und Goldgetheilt; oben ein goldenes Schwein,mit zweireihiger silbern-roth gestückterEinfassung auf der rechten und linkenSeite des spitz zulaufenden Schildes.
6. „Libe accusacionum mey“ (verwischt),p. he (abgeschnitten).
Wappen: in Blau ein silberner Löwe.
In den vorliegenden Fällen handelt es sich um Registratur- oder Formularbücher, inwelche die Gerichtsschreiber das Schreibwerk über die ihnen vorkommenden oder von ihnenbearbeiteten Gerichtsfälle eintrugen, um sie gelegentlich als „Simile“ benutzen zu können.
Daß es sich nicht um eigentliche Gerichtsbücher handelt, dürfte die ausdrückliche Er-wähnung des Notars als Besitzer des Buches und die Beifügung des persönlichen Wappensdesselben beweisen.
Als eine ähnliche Erscheinung können die Widmungsbilder betrachtet werden, welche zudem Text des Buches nicht in Beziehung stehen, sondern entweder das Wappen des Verfassersoder Empfängers darstellen.
Ein bayerischer Geistlicher (Propst Heinrich) widmete im Jahre ((88 dem Kaiser Friedrich l.eine Schrift, deren Vriginal sich in der vatikanischen Bibliothek befindet. Eine Titelminiaturzeigt in portalartiger Umrahmung das Bild des Kaisers, dem die kleinere, schwebende Figurdes Propstes ein Buch emporreicht. Hinter dem Kaiser ein mächtiger Dreieckschild mit einemgoldenen Kreuze im weißen Feldes)
Im Rkittelalter müssen Liedersammlungen verbreitet gewesen sein, die mit dem Wappender Dichter geschmückt waren. Solche kleine Sammlungen wurden alsdann in Werken wie dieweingartner oder die sogen. Manesse'sche Handschrift vereinigt?)
6 ) Abgebildet in Stacke's deutscher Geschichte I, siehe 5 . W-i) vergleiche die vorrede Pfeiffer's zur weingartner Handschrift.