Katzenpfötchen
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unten weißfilzigen Blätter von Teucrium Marum,: unmittelbar und ohne Vermittelung eines Dritteneiner kleinen strauchartigen Pflanze, mit weißfilzi-! zwischen Kaufleuten abgeschlossen werren, die bettegern, steifem, sehr ästigem Stengel und purpurrothen ! an dem nämlichen Platze wohnen, wird zuweilen auchBlumen, die in Aegypten, Syrien jc. einheimisch ist! ein kurzer schriftlicher Vertrag (Schlußzettel) aus-und bei uns zuweilen in Zimmern und Gewächs-s gesetzt, häufig aber auch nicht, und das letztere ge-häusern gezogen wird. Sie hat einen aromatischen! schieht vorzüglich dann, wenn ketne besonderen Be-kampherartigen Geruch und einen bitterlich gewürz- i dingungen, namentlich die spatere Ablteserung derhaften Geschmack, und wird noch zuweilen innerlich j Waare, dabei festgesetzt find. Dagegen aber fertigtund .äußerlich in der Medizin gebraucht, auch zn ! jeder Mäkler (Sensal oder Courtter, einen Schluß-Schnupftabak verwendet. Der Geruch lockt die zettel (s. d.) oder-schlußnote über em zwischenKatzen an, die sich darauf wälzen es zerkratzen, die zwei Kaufleuten abgeschlossenes Geschält aus, undPflanzen aus der Erde reißen rc ' zwar in zwei gleichlautenden Exemplaren, von denen
Katzenpfötchen, s Immortelle er eines dem Käufer und eures dem Verkäufer noer-
«-«-nsilbn' " Glimmer gibt. «-»„ di°,° den SchlnlU-Uel ohne eine En,.
Kauf ist die wirkliche oder versprochene Ueber- Wendung dagegen zu machen , annehmen, so gilt dieslassung einer Sache an einen Anderen, den Käufer, für den Abschltch des von dem der Makler
gegen eine dafür zu zahlende Geldsumme. Dadurch,; auch in seinem Taschenbuche dre. nöthige 1 otiz u m tder Kaufpreis in Gelde entrichtet wird, unter-; und den er dann zu Haustu setli liia ler omnal ein-cheidet sich der Kauf von dem Tausche-, bei welchem ; trägt. Zuweilen ist es zedoch auch gebrauchl ch dagfür dre Überlassene Sache erne andere Sache oder ^ der Mäkler von Mm der beiden Theile deNMtgenWaare gegeben wird. Der Kauf beruht auf dem! Schlußzettel, den er dem anderen übergeben will,zwischen dem Käufer und dem Verkäufer entweder i mit der Bemerkung ,,accepttr^ oder '»angenommenmündlich oder schriftlich abqeschlosfeneu Äaufver- ^ und seiner Namensunterschrlft versehen laßt. In derwelcher vollzogen ist, sobald Käufer und i Regel ist der Verkäufer nicht verpflichtet, den preisBerkaufer über die Ueberlassung, sowie über den Ge-; und die übrigen Verkaufsbedtngungen so lange zugenstand, die Waare, und über den Preis und die 1 halten, bis der Mäkler den Käufer davon tu Keunt-ubrigen Bedingungen einig sind. Ju der Regel geht! niß gesetzt und dessen Einwilligung erhalten hat,von diesem Augenblicke sowohl Vortheil und Nutzung,! ausgenommen, wenn er ihm dieses ausdrücklich zu-als Gefahr und Verlust des Kaufgegenstandes an ! gestanden und ihm die Waare bis zu seiner Zuruck-den Käufer über; das Eigeuthilin erwirbt derselbe z kunft innerhalb einer bestimmten Zeit, wie man znaber erst nach ersolgter Uebergabe und Bezahlung ! sagen pflegt, an der Hand gelassen hat, (vondes Kaufgeldes, ausgenommen, wenn der Kauf auf! dem Mäkler sagt man in diesem Falle, er habe dieKredit geschah, d. h. wenn die spätere Entrichtung ! Hand auf die Waare gelegt, was er aber nur
des Kanfgeldes durch den Kaufvertrag festgesetzt war.Gegenstand des Kaufs kaun Alles sein, was seinerNarur nach überhaupt veräußerbar ist, ausgenom-men , wenn die Verkäuflichkeit durch ein Gesetz, durcheinen letzten Willen oder durch Verträge mit drittenPersonen beschränkt oder verboten war. Zur Ab-schließung eines Kaufs ist im Allgemeinen Jeder be-rechtigt, der gesetzlich befugt ist, über seine Ange-legenheiten zu verfügen, doch finden hierüber inBezug auf moralische Personen (Gemeinden, In-nungen , milde Stiftungen rc.) mancherlei verschie-dene Bestimmungen in den einzelnen Ländern statt.Das über einen Kauf abgeschlossene schriftliche Do-kument heißt der Kaufbrief oder Kaufcontractund zuweilen nennt man es auch Kauf. Bei denWaarenkäufen unter Kaufleuten wird, wenn Käuferund Verkäufer an dem nämlichen Orte wohnet: undoen Kauf selbst abschließen, nicht immer eine Schriftdarüber aufgesetzt und das nämliche gilt auch vonden Verkäufen, welche Reisediener, Agenten oderandere Bevollmächtigte abschließen. Indessen nimmtder Käufer von den Geschäften, die er mit diesen ab-schließt, gewöhnlich eine schriftliche Notiz, schon da-mtt er es nicht vergißt, was und unter welchen Be-tastungen in Bezug auf die Zusendung, die Zah-lungszeit rc., er gekauft oder bestellt hat, und er führtdazu meist ein besonderes Bestellungsbuch. Umsich zu überzeugen, daß er mit dem Reisenden oderAgenten über die Bedingungen einig ist, zeigt er ihmgewöhnlich das Niedergeschriebene oder liest es ihmvor, oder läßt es auch zuweilen von ihm unterschrei-v etl - In diesem Falle vertritt diese Notiz die Stelle
mit Bewilligung des Verkäufers thun kann); dochgeschieht dieses nur selten. Der Mäkler muß daherimmer zuerst bei dem Verkäufer den Kauf fest ab-schließen und diesem den Schlußzettel übergeben; erstdann kommt er wieder zu dem Käufer zurück, umdas Nämliche zu thun, und so lange ist dieser ausein Gebot gebunden. — Da der Käufer die Waare,die er kauft oder kaufen will, in der Regel nicht zusehen bekommt, aber doch die Qualität derselbenkennen muß, so geschieht der Kauf in den meisteitFällen nach einer Probe (s. d.) oder einem Muster,die ihm der Verkäufer oder der Mäkler von derWaare zeigt. Die Probe muß so genommen sein,daß daraus auch wirklich die Qualität der ganzenPartie Waare deutlich und bestimmt zu ersehen ist,und dies kann, außer bei Flüssigkeiten, meist um sozuverlässiger geschehen, je großer die Probe ist. Wenndaher der Mäkler nur eine kleine Probe vorzeigt, dieer in der Tasche bei sich führen kann, (ein Hand-muster) und der Käufer findet sie annehmbar, soläßt er sich oft erst eine größere Probe bringen, eheer sich über den Kauf bestimmt erklärt und in man-chen Fällen, z. B. bei Kaffee, probirt er diese aucherst. Von Geweben wird gewöhnlich von jedemStück eine Probe gegeben, ausgenommen, wenn alleStücken der Waare von ganz gleicher Qualität undMuster sind. Bei gemusterten Artikeln muß dieProbe eigentlich wenigstens so groß sein, daß maudas ganze Muster auf derselben sieht. Ist die Qua-lität einer Waarenpartie in den verschiedenen Collos(Fässern, Säcken rc.) in denen sie enthalten ist. ganzgleich, so braucht nur eine allgemeine Probe davon
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Verkäufer in der Regel keine Abschrift davon und ■, rst es u O ^ ber Kauf wird dann speciellB-I-iÜ BqchLiL des Kii-I-rs »b°e Men >c. (»«m ma,t d.eschluß des Geschäftes erhält. Ueber Verkaufe, welche f s 3
Fort's Uuiv. -Lexicon. II* *