Kauf
35
Kauf
tungstage, doch ist er oft auch größer, wenn das baareGeld rar und der Verkäufer in Geldverlegenheit ist,aus der er sich aus keine andere Art reißen kann. Oftwird bei einem Kauf auf Zeit der Discont festge-setzt, den der Käufer erhält, wenn er die Zahlungsogleich oder doch früher als zu dem festgesetzten Ter-mine leistet. Zuweilen aber ist es Gebrauch, daßder lange Zahlungstermin, auf den die Waaren ur-sprünglich verkauft werden, vom Käufer gar nichtmehr benutzt wird, sondern daß er die Zahlung baar
figsten der Fall ist, die Waare zur See abgeschickt ist;doch wird deshalb auch oft bei der Versendung aufeinem Flusse, besonders von Getreide, ein Connos-sement ausgefertigt. In der Regel behält sich aberder Verkäufer die glückliche Ankunft der Waare vor,so daß im Falle des Verlustes oder der Beschädigungnur der Kauf rückgängig wird, der Käufer aber kei-nen Anspruch auf Lieferung oder Entschädigungmachen kaun. — Zuweilen läßt ein Kaufmann eineWaare, die er an einem auswärtigen Platze gekauft
mtyv vLnuyi nurv, lonvern van er oie saumtig vaar «uua, viv ^ -r „-v> v
oder nach einer kürzeren Zeit leistet und dagegen hat, entweder daselbst liegen, oder er! laßt^ sie nacheinen durch Usanz festgesetzten Discont genießt, einem dritten Orte gehen, und dann verkauft er steDaher rührte namentlich in Hamburg der Discont > von dem Lagerplatze aus.oder wie mau zu sagen(den mau jedoch Rabatt nannte) von 8^ und pflegt, ab denselben (z. B.
den man aus mehrere Waaren gab und der sich auf' zwar entweder wieder an einen Auswärtigen an
rohen und rasfinirten Zilcker selbst bis zum Jahre einem vierten Orte, oder auch auf dem e gemni«/i7 n » . t-yU, 0 t wsi,* wvivVi ptn? Maare in dem
1847 erhalten hat. (S. Hamburg, Band I.S. 620.). — Die Münzsorte, in welcher die Zah-lung geleistet werden soll, kann ebenfalls ein Gegen-stand besonderer Uebereinkuuft sein; ist darüber je-doch nichts festgesetzt, so versteht sich immer die ge-wöhnliche Courantmünze des Landes. An manchenOrten ist es auch gebräuchlich, daß der Käufer eineTratte des Verkäufers über den Betrag der Waare,nach Ablauf der festgesetzten Kreditzeit zahlbar, ac-ceptirt. — Oft wird ein Kauf über eine Waare ab-geschlossen , die der Verkäufer noch gar nicht besitzt,sondern deren Ankunft von auswärts er erst erwar-tet, oder die er erst anschaffen oder erzeugen muß.Dies heißt ein Kauf auf Lieferung oder einLieferungskanf, wogegen man denjenigen Kaufbei welchem die Waare sich schon in den Händen desVerkäufers befindet und sogleich abgeliefert wird,auch einen Tageskauf nennt. Bei dem ersterenwird in der Regel ein bestimmter Tag festgesetzt, anwelchem die Lieferung geschehen muß; doch kann derTermin derselben auch von einem inzwischen eintre-,tenden und nicht genau zu bestimmenden Ereignisseabhängig gemacht werden, z. B. von der Eröffnungder Schifssahrt. Meist wird auch festgesetzt, welcheEntschädigung der Verkäufer dem Käufer zu leisten
Platze. Auch wird zuweilen eine Waare in demSchiffe verkauft, in welchem sie angekommen ist, d. h.mit der Bedingung, daß der Käufer die Kosten derAusschiffung rc. zu tragen hat. — Wenn ein Fabri-kant eine Waare verkauft, die er erst fabriziren will,so ist dies ebenfalls ein geregeltes Geschäft, denn erwird sich nur dann zur Lieferung verpflichten, wenner gewiß weiß, daß er sie leisten kann, weil er außer-dem in der Regel eine Conveutionalstrase oder Ent-schädigung zahlen muß. Bei bedeutenden Lieserungs-verkäufen an Behörden, zu großen Unternehmungenund bergt, muß der Lieferant auch oft eine Cautionleisten, uni dein Käufer Sicherung für die Abliefe-rung zu geben. Sehr oft aber werden gewöhnlicheWaaren auf Lieferung verkauft, die der Verkäufernoch gar nicht hat, und von denen er auch nicht ge-wiß weiß, ob er sie bis zum Lieferungstage wird an-schaffen können. Da aber in diesen Fällen auch derKäufer die Waare gewöhnlich nicht wirklich braucht,sondern sie nur in der Hoffnung kauft, daß er sienach geschehener Ablieferung mit Nutzen wieder ver-kaufen kann, so ist er auch meist zufrieden, wenn erdie Waare am Lieserungstage nicht erhält, sondernwenn ihm der Verkäufer den Unterschied zwischendem Verkaufspreise und demjenigen Preise, den die
YLniicyaoigung oer Deriauser vcin oraujor zu iti|uu imm r .v M v, .
hat, wenn er die Waare entweder gar nicht oder Waare am Lieferungstage hat, wenn der letztere nämnicht zum festgesetzten Termine liefert, und oft wird j lich höher ist als der erstere, baar bezahlt. ^ Tritt jeJbecfeaa Geschäft auch ein ausführlicher schriftlicher j doch der umgekehrte Fall ein, so hat der Käufer Der
Liefernngscontract ausgefertigt. Die Lieserungsgeschäfte theilen sich nun in solche, bei denender Verkäufer rwar Eiaentbümer der Waare, aber
lust und muß daher dem Verkäufer den Preisunter-schied bezahlen, was er auch ohne Nachtheil thun
^ungvge,mane ryenen sill) nun IN svill-e, oci vrucn ! gi/ieo ucjuyiui, Lieserüna die
der Verkäufer zwar Eigenthümer der Waare, aber kann, da er un Fall d > ™ ..
noch nicht in deren wirklichen Besitz ist, indem sie j Waare ^ ..^wbednngeuen h^h ^
-VUUl »CUIUU/VU VJV, V*IVV»*V ]VV
entweder für seine Rechnung an einem auswärtigenOrte liegt, oder auch an ihn unterwegs ist, und insolche, bei denen er die Waare bis zum Lieferungs-tage erst anschaffen oder erzeugen, fabriziren rc. muß.Bei der ersten Gattung ist der Verkäufer in der Regelim Besitz von Proben , nach denen er die Waare ver-
ju, vvm wv^v**vjv.w» r .
müßte, während er dieselbe, wenn er sie haben will,zu dem am Lieferungstage stattfindenden niedrigerenPreise kaufen kann. Aus diesem Grunde geschieht esoft, daß dergleichen Käufe nur in der Absicht ge-schlosseu werden. daß entweder der Käufer oder derVerkäufer von dem anderen Theile am Lieferungs-
im iveptz von Proben, nach denen er die Waare ver- Vertäuter von oem auvo>.cu
kauft und das Geschäft ist ebenso sicher, als wenn die tage nur den Preisunterschied erhalt, je nachdem der
Waav- vw’iv» fiiv s,;» ,y,v Breis böber oder niedriger ist, als
Waare schon vorhanden wäre, denn für die Gefahr,welche dieselbe noch unterwegs erleiden könnte, mußder Verkäufer einstehen, wenn er die Lieferung anseinem Wohnorte verspricht. Auf diese Weise kannauch ein Commissionair eine Waare, die ihm einAuswärtiger in Commission sendet, vor deren An-kunft verkaufen, zu welchem Zwecke der Letztere ihmgewöhnlich Proben pr. Post einschickt. Die erwar-tete Waare kann entweder theilweis, oder es kann dieganze Partie verkauft werden; im letzten Falle girirt
der Verkäufer gewöhnlich das darüber enihaltene gewöhnlich alle
«.» MoUemm ((. b ) in Yen K-M,.r, m.b btcftt ;d- der «in er ob “ ^
nimmt die Waare sogleich vom Schiffer in Empfang, ; ihnen zu ® el)0tc « rei t e am Lstfernngstage aufwenn nämlich, was bei solchen Geschälten am hän- tel anwenden, um die preise am rleiernngsiagc
lUyt- UM VWU . . --T_,
dann stattfindende Preis höher oder niedriger ist, alsder bedungene. Diese Geschäfte sind daher eigentlichnur eine Wette auf das Steigen und Fallen derPreise, und es werden oft so große QuantitätenWaaren auf diese Weise verkauft, daß der Verkäuferebenso wenig im Stande wäre, sie zu liefern, alsder Käufer sie zu bezahlen; das ganze vorhandeneQuantum der betreffenden Waare würde sogar oftnicht hinreichen, um die darauf geschlossenen Liefe-;aue ginrr rungsverträge wirklich zu erfüllen. Da jedoch dieseenthaltene * Geschäfte vielfache Nachtheile für das Ganze haben,
r -TOnv-ff!ni'VttsslMitifk /iTs(>