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gäbe der in Art. 57 gedachten Bestimmungen. —Bei jeder Postanstalt können anf jede andere Vereins-Postanstalt Beträge bis zur Höhe von 50 Thalern= 75 Fl. österr. Währ. --- 87 1 /* Fl. südd. Währ.nachgenommen werden. Denjenigen Sendungen,auf welchen eine Nachnahme haftet, werden Rück-scheine beigegeben; die Auszahlung des Nachnahme-Betrages am Orte der Aufgabe darf nicht eher er-folgen und kann, auch selbst bei einer vorschriflwidrigverzögerten Einsendung der Rückscheine, nicht eherverlangt werden, als bis der betreffende Rückschein,mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sei,zurückgekommen ist. Für Nachnahme-Sendungenwird. außer dem gewöhnlichen Porto, zu Gunstender vorschußleistendeu Pvstaustalt eine Gebühr von1 Sgr. als Minimum, sonst aber von der nachge-noniineueu Summe für jeden Thaler oder Theileines Thalers 7a Sgr. und für jeden Gulden oderTheil eines Guldens österr. Währ. l 4 /i<> Nkr., südd.Währ. 1 Kreuzer erhoben. Eine Vorausbezahlungdes Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig, dochkann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. Bei Rückoder Nachseuduug von Nachnahme-Sendungen wirddie Gebühr nicht noch einmal angesetzt, auch wirdfür Retour-Vorschuß-Briefe bis zum Ge-wichte von 4 Loth ausschließlich Porto für die Rück-sendung nicht angesetzt. — Bei jeder Vereius-Post-anstalt können Beträge bis zur Höhe von 50 Thalernoder 75 Fl. österr. Währ. o'ux87 1 / i Fl. südd. Währ.zur Wiederauözahluug an einen bestimmten, inner-halb des Vcreinsgebietes wohnenden Empfänger ein-gezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt sofort nachdein Eingänge des Briefes oder der Adresse bei derPostanstatt des Bestimmungsortes. Stehen jedochdie erforderlichen Geldnüttet tiefer Postanstatt augen-blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszah-lung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffungder Mittel erfolgt ist. Für Sendungen mit baarenEinzahlungen wird das Fahrpostporto und danebeneine Gebühr erhoben, welche beträgt für je 5 Thlr.:1 Sgr., für je 5 Fl. österr. Währ.: B 1 /« österr. Nkr..und für je 5 Fl. südd. Währ.: 2 Kr. Die GebührWirt in der Währung des Posibezirks angesetzt, wodieselbe znr Erhebung kommt. Eine Vorausbezah-lung des Porto und der Gebühr ist nicht nöthwen-dig, doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen.Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn dieAuszahlung des eingezahlten Betrages aus irgendeinem Grunde nicht erfolgen kann und das Geld demEinzahlenden zurückgegeben werden muß. — BeiRetoursendungen findet eine Erhebung von Portound Gebühr für den Rückweg nicht statt. Für dieNachsendnng wird nur das Porto — ohne die Ge-bühr — noch einmal angesetzt. — Begleitbriefe zuFahrpost-Seudungen sollen in der Regel das Gewichteines einfachen Briefes nicht übersteigen und Werder»in diesem Falle mit besonderem Porto nicht belegt.Ist ein Begleitbrief ausnahmsweise ! Loth oder da-rüber schwer, so wird er mit dem Fahrpostporto be-legt. Bei unbestellbaren schwereren Begleitbriefenbis zum Gewicht von 4 Loth ausschließlich wird fürdie Rückserrdnng kein Porto erhoben. — Gehörenmehrere Sendungen zu einem Begleitbriefe, so wirdfür jedes Stück das Gewicht- und eventuell dasWerthporto besonders berechnet. — Es ist dem Ab-sender freigestellt, die Fahrpostseudungen entwederunfrankirt aufzugeben oder vollständig bis zum Be-stimmungsorte zu frankiren. — Zurückgehende undweitergehende Sendungen werden, mit den vor-
stehend in den Abschnitten: Nachnahmen, BaarbEinzahlungen und Begleitbriefe, beznguchdes Retourporto vorbehaltenen Ausnahmen, wieSendungen behandelt und taxirt, welche an deinOrte, von wo aus die Zurücksendung beziehungs-weise Nachsendnng erfolgt, nach dem ursprünglichenAufgabeorte beziehungsweise dem neuen Bestummungsorte aufgegeben werden. — Für den Verlustoder die Beschädigung der zur Postbeförderung vor-schriftsmäßig übergebeneu Sendungen, mit allcinM'Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare
gen von Naturereignissen herbeigeführten. Schadens,
wird nach Maßgabe der folgenden BestimmungenErsatz geleistet. — 1) Dem Absender bleibt es fre^gestellt, den Werth der Sendung entweder n§ch denwahren Werthe, oder nur theilweise oder gar nnvzu declariren. Ist bei der Aufgabe eine Werthendeelaration erfolgt, so ist dieselbe bei der Feststellungdes von Seiten der Postverwaltung in Verlust- oderBcschädiguugsfällen zu leistenden Ersatzes mmssgebend. Beweist jedoch die Postverwaltuug, daß duDeelaration den wahren Werth der Sache überstclg-,so hat sie nur den letzteren zu ersetzen. Vermaggegen der Reclamant den Nachweis zu erbringen,daß und um wie viel der wirkliche Werth des 5 ^Halts der Sendung die Werthsdeelaration überstiegt"habe, so ist im Falle eines theilweisen Verlustes if 1 -'gangs oder einer Beschädigung der Theil des nM'^lich erlittenen Schadens zu ersetzen, welcher sich uaVdem Verhältnisse ergibt, in welchem der declarnWerth der Sendung zu dem wirklichen steht. -Werthsdeelaration soll in der LandeswährungAufgabcbezirks erfolgen; der absendenden Postu'ustalt gegenüber haben die andere»! Postverwaltuug^nur die in jener Landeswährung angegebene »udaraufreducirte Summezn vertreten. — Die Werth ,deelaration soll bei Sendungen mit Begleitbrie!sowohl auf dem Begleitbriefe als anf der Seuch" öselbst angegeben sein. Wenn aber der Werth eiU .zur Postbcförderung angenommenen Sendung "auf deni Begleitbriefe und nicht auch auf der S>e 'düng selbst angegeben sein sollte, so übt dieses"die Ersatzleistung keinen Einfluß. Dasselbe gutv ,dem Falle, wo die Werthsdeelaration zwar nur ader Sendung selbst, nicht auch auf dem Begleitboenthalten ist, die Sendung aber gleichwohl zurbesörderung angenommen und entweder dem ^ ^geber eine Bescheinigung über eine geschehene 21W-angäbe ertheilt oder die Sendung mit dem fragnM-,Werthe in die Postbücher eingetragen lvorden ist ~;der Wertb einer Sendung nicht übereinstimmendBegleitbrief und Sendung angegeben, so M .Wcrthangabe auf dem Begleitbriefe für PortobeH -nung und Ersatzleistung entscheidend. — Dieanstatt, welche eine nicht mit der VorschriftsmaßWerthsdeelaration versehene Sendung, für "mg,gleichwohl nach dem Vorhergehenden zu haftenwürde, annimmt, hat für die Nachholung des ^forderlichen zu sorgen, widrigenfalls sie für alleder Behandlung des Stücks ais Sendung ohne Wangabe hervorgehenden Nachtheile verantwortlich— Findet sich in einer wegen beschädigterunterwegs von einer Postanstalt andcrweir herp ^ten Sendung ein die Deelaration überME ^Werthinhalt vor, so bleibt für Haftung derDeelaration des Absenders maßgebend. — ^jitVerluste von nicht declarirten Sendungen oder rAbgang an denselben wird ein Ersatz vv". mräbr-oder 50 Nkr. österr Währ. oder 30 Kr. südd-