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Zweiter Band.
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Post

Declaration oder mit Verschweigung des Inhaltes. ^ ^udung zur Post aufgeben, haben — vorbe-«n. I- ^ Cr Bestrafung nach den Landesgesetzen —TUv jeden daraus entstehenden Schaden zu haften.72 Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die demchnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt sind,unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträu-cher und dergleichen, ferner lebende Thiere, könnenon den Postanstalten zurückgewiesen werden. Fürerglerchen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zurfoeforderung angenommen werden, sowie für leichtzerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln ver-packte Sachen, leistet die Postverwaltuug keinen Er-satz, wenn durch die Natur des Inhaltes der Sen-kung oder durch die Beschaffenheit der Verpackungauf dem Transporte eine Beschädigung oder ein^'lpsi^utstanden ist. Wenn Flüssigkeiten als solcheMcht declarirt sind, so hat der Absender den Scha-bn zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderungerartiger Sendungen anderen Postgütern verursacht^ lx °- .Zündhütchen können zum Transportedost angenommen werden, wenn dieselbenu Kfftchen fest und gut von außen und innen ver-J ' und als solche sowohl auf der Adresse als auchUf der Sendung selbst declarirt sind. Die Ber-eu * n Schachteln, welche durch Werg von

tander zu trennen, sobaun in festen hölzernenint*' chelchemit Nägeln von Holz zu verschließen, einer weichen Emballage zu umgeben sind,dDie unterlassene Befolgung vorsteheu-^pansportvorschriften macht den Aufgeber fürourch eine etwaige Explosion entstehendenh( .<r£ cu verantwortlich. Das Gewicht einer Fahr-Sendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht

erbeknT , p n tu.

tun. ^.übersteigen.U"geu bleibe m iun„

, - Den einzelnen Postverwal-ernea ^»«//."^.IUlbenominen, sich wegen Annahme

BerKlw Dtaxilnalgewichts für den gegenseitigen

SeuduugU

könn

verständigen. — tz 14. Gegen die füre,n unter Band festgesetzte ermäßigte Taxe

phirt-" ^Ävvdert werden: alle gedruckte, lithogra-M nietallvgraphirte, oder sonst auf mechanischemei.,,.,/^gestellte, zur Beförderung mit der Post gc-säMi^ . stionstände. (Hiernach ist fortan grund-me ^ r der Inhalt, sondern die Art derstand E ck u g für die Beurtheilung, ob ein Gegeu-gebend""^' Band versendet werden darf, maß-bev Ausgenommen hiervon sind die mittelstDurckm. "der mittelst Durchdrncks (unter

Welckp^^E. wird das Verfahren verstanden, beivon fa's si^elst eines Griffels unter 'Anwendungemdla^^altigem Kopirpapier gleichzeitig zwei Ex-stellt»,, ^uies Schriftsstücks gefertigt werdenf herge-bend» ^^stsiücke, sowie gebundene Bücher. Diestäche offen unter schmalem (dieAnßen-

Strejs, 'Sendung nicht über die Hälfte bedeckendem)

’ Band L Kreuzband eingeliefert werden. Dasgestr»js?^st dergestalt angelegt sein, daß dasselbe ab-Scndi,, u c die Beschränkung des Inhaltes derBand a»st"^ Gegenstände, deren Versendung unterdas sit, erkannt werden kann. Wofern

^uszuü^, abstreifen läßt, ist behufs der

^n des ^den Kontrole das Zerreißen oder Zerschnei-Marken oder der darauf geklebten Franko-

Band geschehener Kontrolewird das

Msammena»s^^^'st?^estigt. Sendungen, die bloslegt ist . 8 5 a:[t i t sind, ohne daß ein Band umge-

die Adress»^.e Sendungen unter Band, bei denenZeichnet "ur den eigentlichen Adressaten be-

' ' "dern zugleich die Bestimmung enthält,

Post

daß die Sendungen auch anderen Personen mitge-theilt werden sollen, sind zur Beförderung gegen dieKreuzbandtaxe nicht geeignet. Die Sendungen müs-sen frankirt sein und dürfen das Gewicht von einemhalben Pfunde einschließlich nicht übersteigen. DieAdresse muß auf dem Streif- oder Kreuzbande unddarf nicht aus der Deuduug selbst angebracht sein.Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bandeversendet werden, sofern sie von demselben Absenderherrühren und überhaupt zur Versendung unterBand geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dür-fen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressenoder besonderen Adreßumschlägen versehen sein.Circulare rc. von verschiedenen Absendern dür-fen nur dann, wenn sie auf einem und demsel-ben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt odermetallographirt sind, unter Ei nein Bande versendetwerden. Die Versendung der bezeichneten Gegen-stände unter Band gegen die ermäßigte Taxe ist un-zulässig , wenn dieselben nach ihrer Fertigung durchDruck rc. außer der Adresse irgend welche Zu-sätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben.Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätzeoder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weisebewirkt sind: z. B. durch Stempel, durch Druck,durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen,durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen,Ausradiren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneideneinzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen rc. Unterdie verbotenen Zusätze ist das Koloriren vonModebildcrn, Landkarten rc. nicht zu rechnen; dieBilder oder Karten dürfen aber selbstverständlichkeine Handzeichnungen, sondern müssen durch Holz-schnitt, Lithographie. Stahlstich, Kupfer stich rc.^her-gestellt sein. Auf der inneren oder äußeren Seitedes Bandes dürfen Zusätze irgend welcher Art,welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sichnicht befinden, mit AuSuahine des Nainenö oder derFirma des Absenders. Den Preiscouranten, Cir-kularen und EmpsehluugSschreibeu kann noch eineinnere, mit der äußeren übereinstimmende Adresse,sowie Ort, Datum und Namcnsunterschrlft hinzu-gefügt werden. Cirkulare von Handlnugshäuserndürfen mit der handschriftlichen Unterzeichnung derFirma von mehreren Theilnehmern der Handlungversehen sein (die als Anzeigen über Firmazeichnun-gen dienenden und diese Firmazeichnungeu selbstenthaltenden Cirkulare sind zur Versendung unterBand verstattet). Den Correcturbogeu können Aen-derungen und Zusätze, welche die Cvrrectur, dieAusstattung und den Druck betreffen, hinzugefügtwerden (und zwar in Ermangelung des Raumesauch auf besonderen, den Correcturbogeu beigefüg-ten Zetteln, angebracht sein). Das Manuscriptdarf dagegen den Correctnrbogen nickt beigefügtwerden. Sendungen, welche sich zur Beförderungunter Band gegen die ermäßigte Taxe nicht eignen,können vor der Absendung dem Aufgeber zurück-gestellt werden. Werden dergleichen Sendungen ab-gesandt, so ist das gewöhnliche Briefporto nebst demZuschlage, ohne Berücksichtigung der verwendetenKreuzbandmarken, zu erheben. Rücksichtlich derAuslegung der Vorschriften über die Sendungenunter Band ist jederzeit die Ansicht der Postanstaltdes Aufgabeortes maßgebend; eine Kontrole durchandere Postaustalten hat also nur zu dem Zweckestattzufinden, um solche Senduugeu, die unzwei-felhaft, z. B. wegen verbotener Zusätze, von derBeförderung unter Band ausgeschlossen find, der