Band 
[Theil III.- IV.]
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Diel,

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<^bwol bishero kein Appellation in der Stadt Viel gewesen,^ so hat man doch beydersyts vilen ehehaften treffcntlichenUrsachen, für nothwendig ermessen, daß daselbst künftig ein Ap-pellation gestattet, und erhalten solle werden: Namblichen, daßwer sich zu Viel vor dem undcrcn Gricht, welches durch Meyerund Naht, halb dem ordentlichen Naht, und halb von denBürgeren oder grossen Naht, soll besetzt und geordnet werden,mit Beschcidt oder Urtheil beschwerdt besindt, vom selbigen erstlichan den Naht, und da Ihme oder dem Gegentheil daselbst der Be-scheidt oder Urtheil auch widrig fällt, von danncn der ein oder an-der Theil für Naht und Bürger sppelliren möge. Jedoch soll de-um von Biet fty gestellt syn, nebcnt dcm ordentlichen Naht auch einGricht (wie vorgemeldt) zu setzen und zn halten, oder daß wannes Sy nit nohiwendig bedächte, zrr unterlassen. Hienebcnt solleauch zu Erkandtnnß Ihr Fürstl. Gnaden Oberherrligkeit, dersel-bigen Meyer daselbsten, den Stab in solchem Gricht und Hppel-lation führen, und die darvon rührende Bussen Ihr Fürstl. Gna-den zum baldigen Theil gehörig syn; und solle, warvon man Äppel-liren sötte, oder was für Bussen daruf zu setzen, ein Ordnungmit beyder Theilet! Zuthun gernacht werden, und wann kein Ge-richt wäre, söll die Appellation vorn Naht auch für den grossenNaht gähn.

Antreffend die Wasserkunst Mühlinen.

^kft dieser Puncten dahin verabscheidet, daß sich die von Viel deßWassers von der Statt Brunnen, mit den zweyen Tichlen,ohn alle Gefahr, und also gebruchen sollen, daß Ihr Fürstl. Gn.Mühlincn nit verhinderet werden, wie von altem hero. Jedochsollen die von Biet weder in gemeiner noch sonderbarer Wyß keinnüwe Mühlin in der Statt, und dero Zihlen »suchten, noch dieerbuwte mit nüwen Leüffen oder Hüffen mehren, es geschehe dannmit Ihr Fürstl. Gn. Vorwissen und Bewilligen. Wofehr aber dievon Viel Schlyffinen, Balierinnen oder etwas dergleichen, dergemeinen Statt zum Besten erbuwen wollten, und dasselbig denMühlinen kein Abbruch brächte, solle der Meyer von Ihr Fürstl.Gnaden wegen dasselbig bewilliget;.

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