Bon der Sitzung—1838-39.
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welche der, durch Stimmen für das Mayorsamt unter-stützten, Personen gehörig erwählt worden ist, alsdannsollen die Mitglieder des hohen und gemeinen Rathes invorbesagter gemeinschaftlicher Zusammenkunft sofort Sollen(durch laute Abstimmung, vtvn voeo) eine der beiden Per- Rathsgliedersonen, welche die höchste Stimmcnzahl haben, erwählen, "s"damit sie wie vorbesagt als Mayor diene. Und sobald""")""'das Mayorsamt durch die Dienst-Verweigerung odcrVer-säumniß irgend einer, wie vorbesagt erwählten, Person, Wie Erledi-durch Tod, Abdankung oder auf andere Weise erledigt Zungen zu tc»werden wird, so soll es die Pflicht des besagten hohen undgemcinen Rathes sein, in einer gemeinschaftlichen Ver-sammlung, sobald es nach dein Eintritt solcher Erledigungschicklicher Weise geschehen kann, eine taugliche Person,wie vorbesagt, zum Mayor zu wählen, welche bis zu dem,zunächst auf ihre Erwahlung folgenden. Dritten Dienstagim Oktober, und bis eiu Anderer gehörig erwählt undverpflichtet sein wird, ihr Amt bekleiden soll.
Abschnitt 4. Der Mayor und Recorder der besag-ten Stadt Philadelphia sollen jeder die Gewalt haben, Gerichtlichealle Klagen auf Strafen, Geldbußen oder Verwirkungen, Gmmu deswelche kraft der Gesetze dieses Staates über die besagte RecordersStadt, oder kraft der Nebengesetze, Verordnungen oderRegulationen der besagten Stadt verhängt sind, ebensovollkommen und in derselben Weise und mit denselbenRechten und Privilegien zu untersuchen, zu richten und zuverhören, wie irgend ein Aldermann der besagten Stadtnach den Gesetzen dieses Staates zu thun berechtigt ist,oder in Zukunft berechtigt werden mag, demselben Rechteder Appellation unterworfen, wie für Schulden unterHundert Thalern ; und alle solche Klagen sollen im Na-men der Corporation der besagten Stadt angestellt wer-den.
Abschnitt 5. Der hohe und gemeine Rath der Dem Stadt-Stadt Philadelphia sollen in Zukunft die Gewalt haben, ^e.durch Verordnungen über die Wahl oder Anstellung aller,gegenwärtig durch den Mayor der besagten Stadt ange- Wahl gewst-stellten, Beamten und Agenten der Corporation der Stadt scr BeamtenPhiladelphia auf solche Weise zu verfügen, wie sie für das übertragen,Beste halten mögen. «-sw.
Abschnitt 6. Der Gouverneur wird hierdurch fer- Gouverneurner ermächtigt, und aufgefordert, einen weitem Gehülfs- soll einen wci.aufseher anzustellen, welcher ein Mitglied der Aufseher-ternGchüifs-