Band 
[Theil. XVII.- XVIII.]
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Toggenburg.

§. . des mehreren zufinden. Diethelm, zugenannt der ältere;

hatA. lras.dem Joharmiter. Ritter, Orden so viel Gülher umBubikon, in dem Gebiet der Stadt Zürich, herum, auch Gütherum Tobet in dem Thurgäu vergäbet, daß selbiger aus dem erstereneine eigne Lommenäa errichten können, lind ist er auch der erste Kast-Vogtdes Klosters St. Johann in dem Toggenburg gewesen : Die-ser Graf soll auch nach einigen A. 121-. das Kloster Rütj gestiff-tet, oder wenigstens er und seine Nachkommen schöne Vergabun-gen an selbiges gethan haben : gleichfalls soll er die Stadt Wvl,und das Schloß alten Toggenburg an das Stift St. Gallen ver-gäbet haben, und zwaren, nach einiger Bericht, aus Widerwillengegen seinem Sohn gleiches Namens, der wider seinen Willen ge-hcyrathet, ihne etwas Zeits in Verhafft behalten, und nebst seinerGemahlin ihne und seinen anderen Sohn Friederich ( welcher stchauch geraume Zeit an Kavsers knäerici II. Hoff aufgehalten:)schnöd gehalten, rc. nach anderer Bericht aber zu desselben Straff,da er diesern seinen Brudern selbst ermordet oder ermorden lassen,welches letftere aber nicht wohl hätte können geschehen seyn, wanner schon A. 1207. ( wie auf seinem Grabmahl zu Bubikon stehet:)gestorben wäre, weilender Mord erst A. 1226 erfolget Diser jün-gere Graf Diethelm solle seinem jüngern Bruder seinen eintwedervon ihrem Vatter wegen seiner gehorfammen und kindlichen Auf-führung bey Leb-Zeiten übergebnen, oder auch nach desselben Abster-ben ererbten Antheil an der Stadt Wvl und dem Schloß alten Tog-genbnrg, wegen selbst viel gehabten Ktnderen, mißgönnet haben,und zu deffe eignem Erhalt, sonderlich auch aus Anstifften seinerGemahlin, einer gebohrnen von Neuckatel oderNeuburg, weilender Bruder ihre Schwester nicht geheyrathet, rc. ihne auffeinemSchloß Retnger- oder Rengerschweil, dahin er ihne brüderlich ein-geladen; A. 1226. oder 1228. eintweder selbst ermordet haben, oderdurch die seintge ermorde lasse,und sogleich eilends genWvl undTog-genburg sich begeben haben, um selbige in seinen Gewalt zunehmen,da aber durch des ermordeten Diener der Mord nöch zuvor daselbstkund worden, er darzu nicht gelangen mögen; und sollen selbige,nach einigen, zu des noch qelebten Vatters Handen aufbehalten,und, wie obbemeldet, von selbigem deßwegen dem Stifft St. Gal-ien vergäbet worden; auch, da der Sohn sich nach des Vatters un-

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