Band 
[Theil. XVII.- XVIII.]
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44 §

VvercZcm, Kue und Komont. Vor» eines andern Bruders 11m-mL II. Söhnen gab Graf V. von Savoyen . 4 . 1285. sei-

nem Bruder l^ovico diese Larrdschafft Vauä zu seinem Erbs-An-theil, welcher danahen auch den Titel eines Freyherr« von V»geführet, wie auch sein Sohn und Sohns Sohn gleiches Namens,dessen Schwester Catharina aber, nachdeme ihr Bruder und auchsie keine Leibs-Erben erzeuget, die Landschafft 1359. wiederuman Graf ^m»äeum VI. von Savoy verkauft, von dessen Nach-kommen Grafen lind hernach Herzogen von Savoy sie auch weitersselbst besessen worden , auffert daß Herzog Imclovicus die Graf-schaft komont lind ein guten Theil von der Landschaft Waat sei-nem Sohn^cobo zu seinem Erb-Antheil verordnet, welcher denNamen eines Grafen von Vermont geführet, welcher viel Antheilan dem zwischen dem Herzog Carl von Burgund und den Eydge-nossen 1474. und den folgenden Jahren geführten Krieg gehabt,und bey solchen: Anlaas seine Land verlohren, welche von den Eyd-genossen durch den erfolgtenFrieden zwar wieder abgetreten worden,über mit dein Beding, daß solche nicht mehr ihme zukommen, sonderndem Herzogthum Savoy einverleibet werden sollen; wie unter deinArticul, ^cobu 8 Graf von komom: das mehrere angebrachtworden; ausgenommen Murten, Orsnölon, Tscherliz und Orbe.welche die Eydgenossen behalten!, aber >484. durch einen Ver-glich und Auskauf den Städten Bern und Freyburg überlassen,den übrigen Theil dieser Landschafft besassen die Herzogen von Sa-voy weitershin, und da 1^29. und i^zc». viele derEdelleuthenin derselben mit andern Savoyischen Edelleuthen den sogenanntenLöffelbund errichtet, und der Stadt Genf vielen Schaden zugefügt,sind auch die Städte Bern und Freyburg dieftr Stadt zu Hüls ge-zogen , und haben in dieser Landschaft viele denselben zugehörigeSchlösser verbrannt, und auch ihre Herrschaften beschädiget, bisin dem leisten Jahr voll den übrigen Eydgenoßischen Städter»und Orten eil» Verglich errichtet worden, dadurch alle Feindschaftgegen einandern aufgebebt, und der Herzog von Savoy sich ver-pflichtet den Genfern in seinen Landen sichern Handel und Wan-del zu gestatten, und so in selbigen oder auch äußert denselben vonden seirrig.l» den Genfern Schaber» zugefügt werden svlte, die Fehl-barer» zu strafen, »md zwar bey Einsatz - und Verpfändung dieser

Land,