Band 
[Theil. XVII.- XVIII.]
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Unterwalden.

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jedes Landtheils und Kirchgangs, nnd gewöhnlich die älteste undverständigste aus ihnen ernennt, und den anderen zugegeben, inollen solchen Land. Rahks - Versammlungen hat den Vorsitz undVortrag, und bey gleich zerfallenden Stimmen ein regierenderLand-Amman, auch den Entscheid derselben.

Die Lands-Häupter und Beamtete, welche den Sitz in demLand - Rabt haben, sind die regierende und gewesene Land-Am-man. der Lands-Statthalter, der Pannerherr für beyde Haupt-Landslhcil von dem Land Unterwalden Ob und Nid dem Wald,Lands - Seckelmeister, Baumeister, gewesne Landvögt, zwey Lands-Hauptmönner, zwey Lands - .Mndrtch und der Thal. Bogt; vonwelchen Aemteren aber der regierende Land, Amman alle Jahrabgeäuderet wird, die anderen aber, bis auf weitere Defurde-rung oder Aufgebung währen, doch so, daß der Lands - Statt-halter , Seckelmeister und Bauher jährlich auf gewohnte Aufge-bung wieder bestähtet werden, und wann ein Pannerherr, Lands-Hauptmann oder Lands-Fähndrich zu einem Land-Amman oderLands - Statthalter, oder einer anderen Ehren. Stell befürderetwir-, er solche Stell nebst derselbe», behaltet: es sind auch in Vi-sen, Land ein Landschreiber und ein Unterschreibet, wie auch diezwey Landweibel, welche auch von der Lands - Gemeind erwehltwerden.

Die Häupter dieser Landfchafft sollen erstlich Richter oderLand-Richter, auch Amtmann, und hernach Amman und Land-Amman genennt worden seyn, und finden sich daß darzu er-wehlt worden;

Anno Anno

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Ntclaus Wirz,

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-zu. ^ Werner von Rütj.iz^z. Hans Wirz.

r Z6r. Georgius von Hunweil.'

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