Band 
[Theil. XVII.- XVIII.]
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des Worts Vsllis IlrsniL sich gebraucht; verstanden, und wasfür Recht er dieserem Stifft übergeben habe? ob das Krafft die-ser Vergabung das Stifft nur die Königliche Gefälle in dem ?s-Zello und ihnen zugehörigen Orten bezogen, und durch einen indem Land wohnenden sogenanten Mever einziehen lassen, diePfarrer wenigstens zu Altorff, Bürglen und Stlenen bestellet undbesoldet, und der Leibeignen Dienst, Fälle, Zins, Zeherlden, rc.hierzu und zu in Ehren - Haltung auch der Kirchen und Pfarr -Gebäuen, auch sonst gebraucht, oder aber auch die Gericht inselbigem bekomm habe ? es scheinet aber daß »«erachtet solcher Ver-gabung die Landleuth frey geblieben, und ihre Land-Sachen durch-aus und von ihnen erwehlte Land' Amman und Naht haben ver-walten lassen, als selbige schon A.'' >o GrafRudolffen vor, Lentz.bürg zu ihrem Schirm. Vogt genohmen, A. me. mit den Län-dern! Schweiz und Unterwalden eine Bündnus geschlossen, unddem Land Schweitz sie wider des Stiffrs Einsidlen Ansprachenbey ihren Land-Märchen zuschützen versprochen, auch in Instru-menten zu der Zeit, da das Stifft noch Ansprachen in dem LandUrj gehabt, eines klinitiri (durch welchen Namen man ein Land-Aman verstehen will: ) auch OKcistorum L krocuratorum derLanden gedacht wird: auch Kayser kriäericub II. die LandleuthA. 1240. weiters in sein und des Reichs sondern Schutz undSchirm aufgenohmen, und daß sie zu keinen Zeiten von dessel-ben Herrschafft und Handen veränderet noch entzogen werden sol-len ; versprochen, und sie in dem hierum ihnen zugestellten Brieffreye Leuthe genennet, und daß sie sein und des Reichs Beherr-schung aus freyem Willen angenohmen habtnd; ausgesetzt.

Es müssen auch nicht alle vorige Kayser dem Land Urj, wie an-dere» Reichs - Städten und Länderen ; Reichs-Vögte vorgesetzthaben , und da Kayser Otto IV. zu Anfang des XIII. 8eculi ihnenGraf Rudolfs von Habsburg zum Reichs-Vogt geordnet, und er sichseines Gewalts mißbraucht; dem Römischen König Uenrico. Kay-scrs kriäerici II. Sohn, A. ISZI. die im Namen seines Vatters an-gcsuchte Hilff nicht eher, als auf desselben Abänderung ; verabfol-gen lassen, auch sich erklährt, auch keinem Kayser noch König Hilffzuleisten schuldig zu seyn, als in Sachen, die das Reich berühren:-

Uuuuz Kav-