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Zuspruch dlses Kaufs halben gegen jedermänniglich zu gewährenund zu verantworten allezeit anf seinen Kosten, mit der Erläute-rung, daß mit ihm und seinen Nachkommen oftbemcldte Ge-richt in der alten aufgerichteten und kürzlich erneuerten Erb-vereinung nicht änderst dann andere gefreyte Lenth der anderenzwey als Ober - und Gotts-Hans Bündten bleibend, und an-derseits » daß er sich erkläret, daß noch hiefür, gleicbermaaffenes bishar bräuchlich gewesen, gedachter Gerichten Einwohnerund Landleuth alle ihre Sachen, was das für seyend undNamen haben mögend, in seinen Landen, Schlössern, Städtenund Gebieth, allenthalben Zoll und Aufschlag frey ohn einicheHinderung oder Niderlag durchführen mögen, und sollen zuallen Zeiten: und ist der erste Auskauf um 75000. und andereuni 21500. Gulden Tvrolischer Währung beschehen, und hatKayser kerclinancl III. als Römischer Kayser und ältester re-gierender Erz - Herzog des Hauses Oesterreich den 26. ^ul An.7649 dem schon geschlossenen und noch zu schließenden Kauffbestätiget.
Da auch das Bistum Chur noch einiche Rechtsamen inBürgerlichen und Lriminal, Fällen in den Gerichten des Schan-ficks, zu St. Peter und an der Langwies gehabt und das HausOesterreich auch Lehensweis selbige besessen, als haben erjagteGericht zn ihrer völligen Befreyung auch selbige A. 1657. umtausend Gulden Churer-Wälmmg, und 2. Meyländer Schul-lrtipenclig von dem Bistum käuflich an sich gebracht.
Die niemahl unter dem Erz - Haus Oesterreich gestandeneGericht Meyenfeld und MalanS sind, wie obbemelt, an Wohl-fahrt öden Wolfgang von Brandts und Thürinq von Arbnrgvon ihren Ehe - Frauen aus der Toggenburgischen Erbschaftkommen, und haben von selbigen auch A- 1438. gleich der obi-gen Gerichten schöne Freyheiten, und auch die Bestätigungihres zuvor errichteten Bundes erhalten, es ist auch folglichMeyenfeld A. 7509. von Freyherr Iohanu von Brandts undGraf Rudolf von Sulz, und Malans A. 1536. von Hans
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