Band 
[Theil XIX.- XX.]
Seite
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von dieserem Bund aber ist absonderlich anzumerken, die An.i64r. in selbigem entstandene wichtige Mißhelligkeit zwischendem Hochgericht DavoS, und den übrigen Hochgerichten die-ses BundS, da daS erstere auS verschiedenen, seit ErrichtungdcS BundS, habenden BesttzeS angesprochen und verlangt, daßsein bestellter sonderbahre Landamman, Laudjchreiber und Land-weibel, auch der Landamman oder Haupt, Landschreiber undLandweibel auch des ganzen BundS seyn, und bey ilime undseinen Handen auch das gemeine Bund-Sigel, gemeine ^r-ckivum samt den Gemeinen des BundS-Panner seyn lind blei-ben sollten, die anderen Hochgericht diesem Hochgericht solchesnicht mehr zugestehen, sondern auch Antheil an solchen Stellen,und derselben Abwechslung und gemeinem Sigel, Archiv undBanner haben wollen, und in gedachtem Jahr Tburing En.derli zu einem BundS-Landamman erwehlt» und folglich dasHochgericht DavoS, da selbiges diesen nicht als solchen erkennenwollen, auS dem Bund ausgeschlossen, auch keinen andernRichter als die mehrere Stimmen der den Bund einverleibe-ten Hochgerichten annehmen , das Hochgericht DavoS aber sol-cher Streitigkeit Entscheid den beyden andern, dein Oberen,und GottS-HauS-Bund überlassen wollen; da sich nun solcheZwistigkeit zu weit aussehenden Gefährlichkeiten angelassen, ha-ben die mit dem X Gerichten Bund niedreres verbündete StädtZürich und Bern und das Land GlaruS des folgenden Jahrs zuverschiedenen mahlen HanS Heinrich Waser, Stadtschreibernder Stadt Zürich, m das Graubündtner - Land abgesandt, wel-cher eS durch unermüdete Unterhandlung endlich dahin bringenmögen, daß beyde Theil sich zu einem verbindlichen Lompromiisund beydseitigcr Annahm und Auswahl von Schiedrichteru erklä-ret, darauf ein jeder Theil einen auS ihrem Mittel, mit Lediglaffungihrer Landpfliebtigen EodS, und beyde Theil zwey aus demObern und Gotts-HauS-Buud (und zwahr durch das Loos» wel-cher Theil einen auS den ersten, und welchen Theil einen ausdeu anderen Bund nehmen mögen solle) auSgewehlet, undobbemelteii Stadtschreiber Waser zum Obmann ernannt haben,welcher auch letstlich, da die Schicdrichter in ungleiche Mei-nungen zerfallen, den Ausspruch den n.^sn. A. 1644. dahin

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