Buch 
Bericht der Kommission des Nationalrathes über die Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichtes während des Jahres 1856, sowie über die Staatsrechnung von demselben Jahre :
(vom 11. Juni 1857)
Entstehung
Seite
7
JPEG-Download
 

7

dem benachbarten Großherzogthum und der Eidgenossenschaft im Grundsahund in der Anwendung ein, für allemal beseitigt erscheint.

Frühere Berichte des Bundesraths erwähnten einer von Oesterreich angeregten und von ihm beschickten Konferenz in Bregcnz, behufsAufstellung einer gemeinschaftlichen Schtfffahrts- undHafenorvnung auf demBodcnsec. Da der Rechenschaftsberichtdes Bundesraths über das Ergebniß dieser Konferenz, an welcher auch Be-vollmächtigte der übrigen Litoralstaatcn des Bodensces Bayern, Würt-temberg und Baden Antheil nahmen, schweigt, so ergänzt die Kom-mission den Bericht dahin, daß der Bundesrath, mit Rücksicht auf dievon den Regierungen der Litoralkantone St. Gallen, Thurgau undSchaffhausen diesfalls geäußerten Ansichten, am 15. Oktober beschlossenhat, es sei dem schweiz. Geschäföträger in Wien zu Handen der k. k. öster-reichischen Regierung mitzutheilen, daß man von Seite der Schweiz deman der gedachten Konferenz durchberathenen Entwurf einer allgemeinenSchifffahrts- und Hafenordnung für den Bodensce einstweilen nicht bei«treten werde, dagegen aber geneigt sei, an weitern daherigcn Vcrhand-lungen Theil zu nehmen, wenn sich Aussicht zeige, daß diejenigen Ver-kchrSerlcichterungen von den Nachbarstaaten gewährt werden, welche ihnendie Schweiz schon lange eingeräumt habe. Die Kommission kann dieseSchlußnahme des Bundesraths in Hinblick auf die veralteten Schiffer- undFahrtsprivilegicn, welche jenseits, zumal für den Untersce, den man gegen-über nichtbadischen Schiffen als ein kleines ,m»re elsusum^ betrachtet,beharrlich festgehalten werden wollen, ihrerseits nur billigen.

In Bezug auf den schweizerischen, interimistischen Geschäftsträger,dem der Rang eines ordentlichen Geschäftsträgers am Wiener Hof ertheiltworden ist, ergänzt die Kommission den bundeSräthlichcn Bericht mit derBemerkung, daß dem genannten Geschäftsträger vom Bundcsrath untergewissen Bedingungen gestattet worden ist, die Stelle eines Comite-Mit-gliedes einer Eisenbahngesellschaft anzunehmen. Von den übrigen in denKreis dieser Abtheilung fallenden Pcndenzcn, alS: Grenzbereinigungenan der graubündnerisch - österreichischen und an der tcssinisch -*lombardischenGrenze, zwischen Wallis und Piemvnt, zwischen Tessin und Picmont (bei derAlp Cravairolo), zwischen Thurgau und Baden (oberhalb Konstanz ) und zwi-schen Waadt und Frankreich (Dappenthal), die Reklamationen wegen des Col-legium Borromäum, und der rückständigen Guthaben undPensionen derjenigen Schweizer , welche in spanischen Dienstengestanden sind u. s. w., hat der Bundesrath im Berichtsjahre diemeisten nicht nur in Behandlung genommen, sondern auch zum Theil er-ledigt »der doch der Erledigung um einen Schritt näher georacht. Es istzu hoffen, es werde der Bundcsrath fortan diese rückständigen Geschäftenicht aus dem Auge verlieren und sich deren endliche Austragung bestensangelegen sein lassen.

Die Kommission schließt diese ihre wenigen Bemerkungen über diediplomatische Wirksamkeit des Bundesraths mit der Hoffnung, es werde