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Bericht der Kommission des Nationalrathes über die Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichtes während des Jahres 1856, sowie über die Staatsrechnung von demselben Jahre :
(vom 11. Juni 1857)
Entstehung
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Appcllationshof entscheidet. Es ist dieß ein neuer gewährleistete! Schutz pallein es ist keine Frist für die Wciterziehung an die Bundesversammlungfestgesetzt. Oft geschieht es, daß erst dann, wenn man die Schlußnahmedes Bundesrathes vollziehen will, die unterliegende Partei sich entschließt,die Frage vor die Bundesversammlung zu bringen. Es schwebt so währendeiner unbestimmten Zeit ein Zweifel, eine Verschiebung über einen erlassenenEntscheid; dieß kann das Ansehen des Entscheides selber nur schwächen.

Die Entscheidungen des Bundesrathes in Fällen von Konflikten oderder Verletzung von Verfassungen, Gesetzen und Konkordaten müssen denUrtheilen der Gerichte gleichgestellt werden; sie haben dieselbe Tragweite,dieselbe Form; die Urtheile der Gerichte können nur während einer be-stimmten, oft sehr kurzep Zeit zur Appellation oder Kassation weiter ge-zogen werden. Nach Ablauf dieser Frist erwächst das Urtheil in Kraftund kann nicht mehr angefochten werden. Warum sollte die gleiche Regelnicht auch für Entscheide über Konfliktfragcn gelten, deren Beurtheilungder Verwaltungsbehörde, die in diesen Fällen wirklich richterliche Funktionenausübt, zugewiesen sind? Warum sollte dix RekurSfragc nach dem Gut-dünken der Parteien unentschieden bleiben und ihnen gestattet sein, ein,zwei, ja selbst zehn Jahre, nachdem der BunveSrath seinen Entscheid gefällthat, noch an die Bundesversammlung zu rekurrircn? Ihre Kommissionfindet, es wäre angemessen, eine Frist festzusetzen, wäh-rend welcher die abgewiesene Partei den Weitcrzug ein-zuleiten hätte, was dann die Suspension der Vollziehungdes Spruches zur Folge hätte. Diese Frist könnte durch denBundesrath für jeden besondern Fall bestimmt werden oder auch den Gegen-stand eines gesetzlichen Erlasses bilden. Nach unserer Ansicht indessen wäreder Bundesrath für die Bestimmung dieser Frist kompetent, indem er auchdas ganze, in solchen Rekursfällcn zu befolgende Verfahren festgestellt hat.

Gemischte Ehen.

Ein anderer Punkt, der im Berichte des BundcSrathes die Aufmerk-samkeit Ihrer Kommission auf sich gezogen hat, ist die Vollziehung desGesetzes über die gemischten Ehen.

Eine große Zahl Rekurse gelangten an die Bundesbehörde, um dieBeseitigung von Hindernissen zu erwirken, welche durch die KantonSbchordcnder Einsegnung gemischter Ehen entgegengestellt wurden; alle diese Be-schwerden sind, mit Ausnahme einer einzigen, vom BundcSrath abgewiesenworden.' Es wäre vielleicht, Angesichts der vorgebrachten Gründe, schwieriggewesen, anders zu Handel»; allein wir bedauern, daß man so leicht einGesetz umgehen kann, welches stets als c>n Fortschritt unserer neuen Bun-deseinrichtungen betrachtet worden ist.

Wir können nicht umhin, den Bundesrath einzuladen, mit der größtenAufmerksamkeit die Beschwerden über Hcirathsverweigcruugen zu prüfenund energisch einzuschreiten, um dem Bundesgesetze überall Vollziehung zu