Kurz, die Arbeit lder Einbürgerung ist bedeutend vorgerückt und eS>steht zu erwarten, daß wir bald eine» Zustand aufhören sehe» werden^den zu beseitigen die Bundesbehördcn stets bestrebt gewesen sind.
Heimathlosen Untersuchung.
Der Bericht des Generalanwalts weist auf die Uebelstände hin, welchezuweilen daraus erwachsen, daß die Untersuchungen betreffend die Heimath-losen den kantonalen Behörden zugewiesen werden. Er bemerkt hierüberwas folgt:
„Im klebrigen hat sich auch im Laufe des Berichtsjahres der schon,„im Geschäftsberichte für 1855 berührte Uebelstand wieder gezeigt, welcher„eine Folge ist jenes BundcöbeschlusscS voni 22. Juli 1855, wodurch die„Untersuchung der Verhältnisse neu i» der Schweiz auftauchender Vaganten„in „„erster Linie"" den Kantonalpolizeibchördcn überlassen wurve. Es„ist dadurch in Wahrheit einfach jenes alte verpönte Verfahren wieder„zurückgeführt worden, welchem die Hcimathlvsigkcit gröstenthcils zu ver-danken ist. ES ist allerdings richtig, daß die Wiederherstellung jenes„alten Schlendrians nicht, sondern vielmehr ein geregeltes Verfahren be-absichtigt wurde, wobei immer ein sicheres Resultat erlangt werden„sollte, allein in der Praxis ist es anders geworden. Denn die Kantonal-„behörden gebe» sich nicht die Mühe, erschöpfende Untersuchungen über die„Heimath von Vaganten zu führen und schicken dieselben ohne Ermittelung„ihrer Heimath einfach über die Gränze, von wo die Äbgescbobcnen dann„entweder wieder zurückgeschoben werden, oder von einem andern Granz-„punktc her freiwillig zurückkehren. Es wird sich nun freilich einstweilen„daran nichts ändern lassen; das aber bleibt sicher, daß der Rekrutirung„der Heimathlosigkeit nur allein am sichersten gesteuert werden kann durch„strenge Polizei und gründliche, durchaus erschöpfende Untersuchung jedes„zweifelhaften Falles."
Ihre Kommission findet diese Bemerkungen wohl begründet und siekann daher nicht umhin, den BundcSrath einzuladen, die Untersuchung,so oft er Ursache hat anzunehmen, daß die Kautonalbehörden nicht denwünschbaren Eifer und die erforderliche Thätigkeit entwickeln, durch einencidg. Beamten führen zu lassen, so zwar, daß auf diese Weise die Leitungder Untersuchung in erster Linie durch die Bundesbehörde besorgt und nurausnahmsweise den Kantonen übertragen würde. Wir beabsichtigen indessenhicbei keineswegs, darauf hinzuweisen, eS möge die Stelle eines eidg. Ge-neralprokurators, welche im verflossenen Jahre aufgehoben worden ist,wieder besetzt werden.
Einbürgerung der Heimathlosen.
Ihre Kommission hat mit Bedauern wahrgenommen, daß mehrereKantone nichts gethan haben, um dem Gesetze über die Heimathlosen Voll-zug zu verschaffen; es sind dieß die Stände Bern , Solvthurn, Waad!,WalliS, Ncuenburg und Genf . Der Bericht verbreitet sich ausführlich