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3) Der BundeSrath ist eingeladen, durch fach- und landeskundige Fach"männer die Frage in allen Richtungen untersuchen zu lassen, obund durch welche Mittel und an welchen Orten im Hochgebirge denWasscrverheerungcn vorgebeugt und in ihrem Ursprung begegnet wer-den könne; insbesondere, welche Art von Verbauungcn (Klüsen) da-gegen anzuwenden seien.
-4) Der BundeSrath ist eingeladen, für jeden einzelner Fall einen Ter-min festzusetzen, innert welchem diejenige Partei, gegen welche in
Frage» über Verfassungs- oder GcsetzeSverletzungen entschieden wor-den ist, ihren Rekurs an die Bundesversammlung einzusenden habe.
5) Der BundeSrath ist eingeladen, in jedem einzelnen Falle einen Ter-min festzusetzen, innert welchem es den Kantonen gestattet sein soll,
gegen administrative Entscheide, betreffend die Vertheilung von Hei-mathlosen, au das Bundesgericht zu rekurriren. Dabei soll daraufBedacht genommen werden, daß dieser Termin lang genug sei, umallfällige nothwendige Nachforschungen machen zu können; gutfinden-dcn Falls kann derselbe durch den BundeSrath auch verlängert werden.
B) Der Bundesrath ist eingeladen, darauf zu dringen, daß auch die-jenigen Kantone das Gesetz vom 29. Wintermonat 1850, betreffenddie Heimathlosigkeit, in allen Theilen vollziehen, welche dasselbe bis-her nur theilwcise oder gar nicht vollzogen haben. Ueberhaupt sollder BundeSrath einerseits sich für AuSmittlung der Bürgerrechte fürdie noch »»eingetheilten Heimathlosen mit Eifer verwenden, und an-derseits darüber wachen, daß keine neuen Fälle von Heimathlosigkeitentstehen können.
L. Bundesgericht.
T) Das Bundesgericht wird eingeladen, auf beförderliche Erledigung desseit dem 1. März 1852 anhängigen Prozesses gegen Basel landund Baselstadt ernstlich Bedacht zu nehmen.
6. Staatsrechnung.
'3) Der BundeSrath ist eingeladen, den Vorrath der Brieffranko-Marken,so wie des für dieselben besonders zubereiteten Papiers, jährlichwenigstens einmal, durch eines seiner Mitglieder prüfen und mit denbezüglichen Rechnungsbüchern und Kontrollen vergleiche» zu lassen.
9) Der BundeSrath ist eingeladen, darauf Bedacht zu nehmen, denBaarbestand der Kasse bis auf den Betrag eines doppelten Geld-kontingentö, nach Maßgabe des Bundesgesctzes vom 23. Dezember1851, zinstragend anzulegen.
10) Der Bundesrath ist eingeladen, alle unter 4 »/, jährlichen Zinsesangelegten Kapitalien, so weit dies vertragsgemäß geschehen kann.