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Zürich.
verzeichnet werden, und allenfalls wegen derselben versprochnenHaltung oder Ausreisten einige Klägden vorkommen, sie dar-über eintweder Verordnung thun, oder selbige an den kleinenNaht bringen.
Bey gleich vorbeschriebnen Stift zum Frau - Münster istschon von desselben gehabten Münz - Recht die mehrere An-zeige geschehen, nnn wollen einige, daß auch ein eignes Münz-Recht der Stadt Zürich von Kavser Larolo iN. der sich oftdaselbst aufgehalten, und das Münzweien sonderbahr verbes-seret » oder von Kavser Larolo O-illo wegen dort herum be-findenden alten mit dem Namen Larolus Imperator, und derStadt bezeichneten Pfenningen und Münzen ertheilt worden seve,schließen: andere aber wollen daß die Stadt schon vor altenZeiten gemünzet habe, das Recht darzu aber von dem gedach-ten Stift Pachtsweise erhalten habe, wie auch von die-sem Stift ein Münz. Recht der Stadt A. izsv. auf z. Jahrund A. i;64- auf 4. Jahr verpachtet worden: ob die Stadtnun sowol ein eignes, als auch das Pachtweise erhaltnes Münz-Recht mit einandern ausgeübt habe, ist noch nicht genugsamerleutheret, doch hat Kayser ^iZismunliu« in dem hierüber An.142s. ertheilten Brief beyde zusammengesetzt und ausgedruckt,daß er die Münz, die die Stadt und die Abtey zu Zürich vonlangen Zeiten hergebracht haben, gnädiglich bevestnel nnd be-stätiget habe, und Kavser Larolu8 V. setzt auch in einemAn. ^2 r. der Stadt ertheilten Brief aus, daß sie mögenmünzen Gold und Silber, klein und gros ohne mänig-liches Hindernus mit Zahl, Cron und Zusatz , als daßvon altem Herkommen ist: und hat wie schon oben bemel-det, das gedachte Stift zum Frau - Münster auch ihr ge-habtes Münz-Recht An 1524. der Stadt übergeben, undhat sie folglich A ^26. ihr geschlagene Münz auch auf et-was abgeänderte Weise bezeichnet: es warden aber A- 1400.die erste runde Pfenning anstatt der zuvor viereckigten, Wet-ters A- 1425. Plappert, An. ,500. die erste ganze Batzen,An. isO4. die ersten Haller, Sechser und Schilling gepräget,
und