Weg zrs
Theil, der an weggis habenden Gerechtsamen, dem freyherr-liel'en Hanse Harnstein zn Lehen gegeben/ ein anderer aberkam an die Ede.n von Hertenstein iz;?; die weggisser abermüssen doch daneben große Freyheiten genossen haben; weil sienebst den Genauern 1559 am Ende des Angustm. von den IVwaldstättenzugeschwornen Bundesgenossen angenommen wor-den, mit dem Bedinge, alle die Rechtung zu haben, als wie dieEidgenossen gegen einander« hend, nnd immer mehr haben wel-lcnd^ (Der Bundsbrief steht bey Tschudi H.I.) 1542 belehn-te Thüring von Gramstem, Domprobst zu Basel, nnd Ru-doivh,seur Bruder Inngherr, den bescheidenen Marx Niklausvon Hertenstein, einen edlen Knecht, mit der Vogtey Weggisden 6 März und den darinnen gelegenen 4 Dörfern mit allen dazugehörigen Rechten, r;68 verpachtete Ulrich von Hertenstein,'Vogt zu weggis, alle seine Herrschaftsrechte für iGuldenauf 12 Jahre, an die von weggis selbst, welche die nichtunbegründte Hoffnung schöpften, nach Verguß dieser Zeit,zum Besitz derselbigen würklich gelangen zn können. Würklichhat Hemrich von Moos, Bürger zu Luzern, ihnen i;?8 ei-nem Vorschrift gethan, da er ihnen als Lehnherr für die Summevon I O>-O Gulden an Geld, einige herrschaftliche Gerechtsamen,und besonders, die Rechnung an Leuten, an Mann nnd Töchtern,das ist: die Leibeigenschaft erlassen hatte. Dieser Heinrich vonMoos kaufte diese Gerechtsamen seinem Schwager, Johannvon Waltenburg, Landammann zu Nnterwalden nid demWa!d ab, nnd dieser hatte sie '§75 von dem Kloster Pfeffers,für svO Gulden erkauft; weil aber die von dunstem und Hcr-tenstein ihre Ansprüche dem Volke also nicht hingeben wollten,sondern wie gemeldt, der Stadt Luzern verkauften ; sowur"e darüber die vermeynteFreyheit der Weggisscr zu nichts.Es gab aber hierüber öfters Streit, besonders, da die Luzer-ncr einige Fischer von Weggis, so mit Fischen nach Baselfahren wollten , mit Gewalt wegnamen und ins Gefängnißsetzten; die aber auf Fürbitte der )' Kautons, Uri, Schweizund Untenvaldm wieder erlassen worden.; es währte aberder Streit, wegen der obern Herrschaft noch viele Jahre;lns erg 14;; durch eidgenössische Gesandten, wozu nun alle