Erstes Hauptstück. Die Elemente des Alten.
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; sprachen. Wenn nun zuerst die Rechtsprechung auf die hergebrachten Ge-bräuche und Gewohnheiten sich stützte und der Lehensbcsitzer nur die Ge-walt hatte darnach zu entscheiden, so legten Viele sich das Recht bei, selbstGesetze zu erlassen, zu befehlen, zu herrschen. Dies gab die Souverai-netät der einzelnen Großen des Reiches, die aber mit der Gründung desfranzösischen absoluten Königthums, besonders seit Ludwig XI., zu ver-schwinden begann. Nichtsdestoweniger behaupteten die Abkömmlinge dieserSouveraine, welche in Deutschland Standeshcrren geheißen wurden, einebesondere hohe Stellung im Adel gegenüber den Andern, die nur Recht-sprechung besaßen, in Deutschland Grundherren, — Soi^nours — geheißen.Von der Verpflichtung der Gnmdherren dem Oberherrn, der der Königoder früher auch die große» Herzoge Frankreichs waren, Kriegsdienste thunzu müssen, was sie und ihre Mannen zu Pferde thaten, bildete sich ders Rittcrstand (Ulmvsliors), wovon die religiösen Ritterorden eine besonderef Abtheilung waren. Von der Verpflichtung aber, mit dem Obcrherrn zu! Gerichte sitzen zu müssen, bildete sich später das Recht der Parlamente,die aus Adlichcn bestanden. Die Glieder des Adelstandes waren daher zurl Zeit der Französ. Revolution die Abkömmlinge der Ständcshcrrcn — 8ou-^ veniins — die Grundherren, die Ritter und Glieder der Parlamente,s So gut man heutzutage auch auf geschichtliche Forschungen gestützt,diesen Ursprung des Adels kennt, so sehr stritt sich der Adel selbst über seineBedeutung und Herkunft; besonders war die Neigung vorherrschend sichvon Großen in weite Jahrhunderte zurück ableiten zu können. Mögen auch! Einige von den alten Zeiten der Merovinger und Karolinger sich herleiten,so ist die Mehrzahl doch meist jüngern Datums und zwar meist noch nachder Regierung Hugo Capet's. Denn seine Lebensweise meistens im Kriege,seine Duelle und viele andere ihm eigene Sitten mußten ihn immer ver-mindern, so daß seine Ersetzung durch Bürgerliche nothwendig wurde.Sehr wenige Familien gab es daher, denen man nicht bürgerliche Abkunfthätte nachweisen können. Denn Leistung des Kriegsdienstes zu Pferd haltedem Bürgerlichen Eintritt in den Ritterstand und Berufung ins Parlamentdurch den König ParlamentSadel verliehen. Anderseits hatte sich dasadliche Blut besonders durch eine Mißheirath verunreinigt, und dies wardann die Ursache, daß man, um bei Hofe den Zutritt zu erlangen, denAdel nur von väterlicher Seite nachweisen mußte.
Der Adel besaß und führte siinen Namen von Ländereicn, ob er nunwirklich im Besitz von selben wen oder nicht. Denn da der Besitz meistk nur an Einen der Nachkommen nach dem Rechte der Erst- odcr Jüngstgcburt