Erstes Hauptstück. Die Elemente des Alten.
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dürfen. Denn bis zu jener Zeit war dies wegen des Weidcrechtes, das dieLandbewohner ihr eigen nenne» und nach der erste» Einsaniinlung — Heu-oder Fruchtcrnte — benutzen konnten, durch Gewohnheitsrecht verboten.Freilich gewann dadurch der Ackerbau; aber die Noth der Unglücklichenwmdc nun auch durch Entziehung dieses Vortheils, wohl bemerkt, ohneEntschädigung, herber gemacht. Zu all' diesem trat noch der Umstand, daßder Besitz des Einzelnen sehr ausgedehnt war, also auch in dieser Beziehungnicht der gehörige» Bewirlhsehaftung unterworfen werden konnte. Theilungund Verkauf waren entweder gänzlich untersagt oder letzterer doch nur unterEntrichtung einer bedeutenden sg. HandändernngSgebühr möglich, besondersbei solche» Gütern, wo ein Grundherr das Obereigenthum ansprach, derBauer somit nur das Nutzeigcnthum hatte. Gewöhnlich war die Abgabedoppelt; denn neben dem Grundherrn, der ein „wohlerworbenes Privat-recht" ausübte, kam auch der Staat und verlangte Gebühren, z.B. wegenEinregistrirung oder einem sonstigen Grunde, denn wer könnte die Ursachen
man ein Gut erwarb, ohne besten Geldwerth zu verzinsen, sondern mit derVerpflichtung, jährlich eine bestimmte Sache, z.B. Korn, Eier dafür zu ent-richten.
3) Der Zehnten mußte vom freien wie unfreien Besitzer eines Gutes an einenZehntherrn, der meist die Geistlichkeit war, entrichtet werden. Er bestand inder jährlichen Ablieferung eines gewissen Theiles — gewöhnlich des zehnten —der Fcldfrüchte.
4) Der Handlvhn, — Ehrschatz — Laudcmium wurde vom jeweilige» Besitzereines Gutes nach dem Nebcrgang des Besitzes von einem frühern Inhaber anihn durch.Kauf oder Todfall an einen Grundherr», Gerichtsherrn »der selbstOberherrn des Staates bezahlt. Er besteht in der Entrichtung eines gewissenTheiles des Kaufpreises oder in einer Abgabe, die nach der Große des Kauf-preises berechnet ist.
3) Der Sterb chan dl ohn wurde von den Erben eines Nutzcigenthümcrs beidessen Todfallc an den Grundherr» entrichtet. Während der Handlohn bei derErbfolge von Vater auf Sohn nur selten entrichtet wurde, so mußte derSterbehandlvhn ohne alle Verwandtschaftsrücksicht bezahlt werden.
Neben diesen bedeutenden Lasten, die, was Leibeigenschaft und unbestimmte Frohndenbetrifft, aller Ausdehnung fähig waren, müssen noch andere minder bedeutende, wenn auchnicht minder drückende erwähnt werden, so wie z. B. die Zwangspflicht der Bewohner ge-wisser Gegenden gegen Zwangsmühlen, Zwangsbackofcn, Zwangsweinpresscn, Duldungder Ausübung der Jagd und Fischerei durch gewisse Berechtigte, meistens Adliche.
Schließlich mag noch der Familien-Fideicommifsc Erwähnung gethan werden, diezwar nicht eine Feudallast sind, wohl aber wie diese ungleich Berechtigte schafft und derEntwicklung des Ackerbaues bedeutende Hindernisse in den Weg legt.
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