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Französische Verfassungsgeschichte von 1789-1852 : in ihrer historischen Aufeinanderfolge und systematischen Entwickelung / dargestellt von Simon Kaiser
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II. Der Staat und die Regierung.

Belang waren, konnte er durch geheime Befehle, sogenannte SiegelbriefeH,nach Willkür Personen aus dem Staate verweisen oder verhaften und aufunbestimmte Zeit in Gefangenschaft halten lassen.

Das Landheer und die Seemacht standen unbedingt unter seinemWillen und seiner Verfügung; ebenso die Verhältnisse und Verbindungenmit dem AuSlande; keine andere regelnde Macht galt hier als Klugheitund Gewalt. Von irgend einer Verantwortlichkeit bei all diesen Hand-lungen der verschiedene» Gewalten, selbst wenn ein anerkanntes Recht ver-letzt wurde, kann keine Rede sein.

Wie wir aber so auf der einen Seite des Königs Person und Willenallein hingestellt sehen, ohne daß auf dem Wege Rechtens Jemand aufihn einwirken konnte, können wir ihn aber anderseits nicht von der Ge- isellschaft abgeschlossen darstellen und ihn in ein für Jedermann unzugäng-liches Zimmer, Saal, bestimmten Raum verweise», mit nichts Anden» be-schäftigt, als mit dem Studium der Lage seines Reiches und der Lesungvon Berichten: ob denn auch der ausgesprochene Wille vollzogen würde:was man folgerichtig in der Monarchie thun sollte; sondern wir findenihn von verschiedenen Personen umgeben, die nach ihrer oder seiner Eigen-thümlichkeit Einfluß auf ihn ausmachen. Statt auf dem Wege des Rech-tes, ist sein Wille für diese unrechtmäßige Mitwirkung zugänglich. In die-ser Beziehung ist zuvörderst seine Stellung in der Familie und dann dieim Hofe wichtig, wo er beidemale als der Mittelpunkt erscheint, um densich seine nächste und nahe Umgebung dreht. Die Staatsräthe, d. h. dieMänner, die der König zu Rathgebern wählte, oder als die Organe zurVerkündung und Vollziehung des ausgesprochenen Willens gebrauchte,waren Bestandtheile dieser Umgebung, d. h. des Hofes, oder erschienen,insofern sie als Staatsmänner auftraten, erst in zweiter Linie und sind dann !

hier durch ihre Stellung als Höfling oder durch den Einfluß von solchen !

beherrscht. ;

Seit Ludwig XIV. hatte der König, seit 1772 Ludwig XVI. seine !Residenz zu Versailles in der Umgebung eines äußerst zahlreichen Hofes.Ludwig's XVI. Persönlichkeit wird von allen Geschichtschreibern gelobt. Erhatte eine ausgezeichnete Erziehung erhalten, von den Lastern und dem Le-ben des Hofes sich fern gehalten, immer ein gutes Gemüth beurkundet, einenzum Guten geneigten Willen gezeigt. Hier war er aber schwach und in

*) iettres cks cscket, d. h. mit des Königs Siegel versehene Briefe.