II. Der Staat und die Regierung.
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sluß aufdie verschiedenen Verhältnisse des Lebens zu geben suchte. Die haupt-sächlichsten Einrichtungen, die hier zu Betrachtung kommen, sind—die lettrescseket, die Verordnungen gegen die Buchdruckerei und gegen die Theater,s) Dielottros clo encliet, königlichen Siegelbriefc, hatten einen doppelten Cha-rakter. Denn einmal wurden sie ausgestellt wegen politischen Angelegenheiten,d. h. gegen Personen, die in Ungnade gefallen waren, wegen erlassenen Druck-schriften, in welchen Fälle» sie cm Ehrenpunkt für den damit Bestraften wurden,dann aber auch gegen Mitglieder deS Adels, um sie einem strafrechtlichenUrtheile und ihre Familie der Schande wegen desselben zu entziehen. Indieser Ausdehnung waren sie ein Mittel in der Hand des Königs, das injenen außerordentlichen Angelegenheiten zur Anwendung kam. Sie wur-den aber zur Regel, zu einer ordentlich gebrauchten Willkürmaßregel unterLudwig XIV. und seinen Nachfolgern. Denn wie sie schon einerseits wegender Thätigkeit in der Schriftstellerei gegen die Verfasser von Werken häufigzu werden anfingen und aus Ursache von Ungnade gegen ganze Körperschaftenwie die Parlamente erlassen wurden, so wurden sie anderseits zur Verfügung desAdels gestellt, dessen Familicnhäupter sie zur Bestrafung der Familienglieder,weil sie ein allzufreies Leben führten, vom Könige erhielten. Auf diese Weiseerlangte z.B. der Vater des bekannten Mirabeau nicht weniger als 59 sol-cher Briefe gegen seine Frau und Kinder, 22 davon wurden allein gegenden Sohn, den nachmaligen Redner, gegeben. Der Inhalt derselben lau-tete auf Verweisung dessen, an den sie gerichtet waren, oder auf eine Ge-fangensctzung dessen, gegen den sie ausgestellt waren, in ein Staatsgefäng-niß. Sie wurden vom Könige selbst oder mit dessen Einwilligung vomMinister des Innern ausgestellt; in allen Fällen mußten die Gesuche andiesen gerichtet werden. Das Einzige, was unter Ludwig XVI. in dieserBeziehung Milderndes geschah, wurde durch MalcshcrbeS eingeführt, derpersönlich das Institut der lettros cle caelict verdammte, allein mit seinerMeinung nicht durchdrungen konnte, sondern blos die Nicdersetzung einerCommission vermochte, welche die eingelaufenen Begehren zu untersuchenhatte. — d) In Betreff der Presse waren Maßregeln gegen dieSchriften und ihre Verfasser sowohl, als auch gegen den Drucker eingeführt.Vor dem Drucke waren die Werke, abgesehen davon, daß das Recht derBuchdruckerei für sich allein als eine Bewilligung vom Könige erhaltenwerden mußte, der Durchsicht durch einen bestimmten Beamten d. i. durchden Censor unterworfen. Wo dieser Beamte die Verantwortlichkeit nichtauf sich nehmen wollte, oder der bedeutende Umfang des Werkes eine grö-ßere Censurcommission nöthig machte, mußte die Bewilligung des Druckes