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Französische Verfassungsgeschichte von 1789-1852 : in ihrer historischen Aufeinanderfolge und systematischen Entwickelung / dargestellt von Simon Kaiser
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II. Der Staat und die Regierung.

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nem Geiste der Oekonomie, den unbekannte Verwalter gar nicht hätten zei-gen können. Er mußte in seinem Kreise gut machen, was durch die Cen-! tralrcgierung nicht von sich aus geleistet wurde. So erhielt er vom Königej die Errichtung einer Rechtsschule zu Dijon, gründete Curse über Anatomie,Geburtshülfe und andere medizinische Wissenschaften, über Botanik, Mine-ralogie, Chemie, Astronomie, bekümmerte sich um die Lage des Ackerbaus,zu dessen Hebung er Summen verwendete, besorgte den Unterhalt der Stra-, ßen, die Anlegung von neuen und übernahm selbst bedeutende Arbeiten,

! wie die Schiffbarmachung der Seille, die Verbindung der Saone mit deri Loire und dem Rheine durch Kanäle, die zur Zeit der Revolution schonweit gediehen waren, dann aber unterbrochen wurden. Diese Wirksam-keit der Stände verursachte in der ganzen Provinz einen gewissen Aufschwungdes Lebens, der sich in der Revolution in der Hervvrbringung bedeu-tender Männer äußerte, wie je eine andere Provinz die Girondisten erzeugt' hatte.

' Um noch ein Wort über die Verwaltung hinzuzufügen, so wird eswichtig, die Art und Weise der Erhebung der Steuern auseinanderzusetzen.Die indireclen Steuern wurden meist von den General-Intendanten verpach-tet, selten in eigener Regie verwaltet. Die direkten wurden durch eine hie-rarchische Leiter von Ober- und Untcreinnehmcrn erhoben, Stellen, die in^ ständige, käufliche Beatmungen umgewandelt worden waren und deren Jn-! Haber sich für den Kauf in der Ausübung ihrer Verrichtung zu entschädigeni suchen mußten. Auf diese Weise war das ganze Steuerwefen in den Hän-! den von solchen, die an der Erhebung persönlich betheiligt waren; beige-ordnete, controlirende Behörden gab es nicht. Das Ganze lief in ein Systembureaukratischer Ueber- und Unterordnung aus und hier verlor sich die Aufsichtin ein nichtssagendes Formelwesen; von einer Aufsicht in der Beziehung,daß die Pflichtigen Schutz gegen Druck anrufen gekonnt hätten, findet sichnicht die Spur, am wenigsten in den Ländern, die keine Provinzialständehatten.

II. Die Steuern.

g) Directe. 1. Der Zwanzigsttheil (vingtiöme). DerPflichtigemußte den zwanzigsten Theil seines Einkommens bezahlen. Wichtig wa-ren die Einkünfte vom Grundeigenthum des Adels und des dritten Standes.Der Klerus der alt-französischen Provinzen zahlte Nichts; mit den Pro-vinzen Burgund, der Provence, der Freigrafschaft, dem Dauphinat, Loth-ringen, Bretagne und dem Elsaß waren Uebereinkünste auf Bezahlung