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Erstes Hemptstück. Die Elemente des Alten.
einer festen Summe getroffen; eine Art Uebercinkunft, bei der die Bethci-ligten sich auf den cinirmligen frühem Abschluß beriefen, während, wennneue Bedürfnisse hinzutraten, andere Provinzen bcnachtheiligt waren.
2. Die Teile (Mille) war auf die muthmaßlichen Gesammteinkünsteder Pflichtigen, in einigen Provinzen aber wieder nur auf das Grundei-genthum gelegt. Von dieser Steuer waren im größten Theile Frankreichsder gesammte Adel, die Geistlichkeit und in einigen großem Städten, kraftbesondern Vorrechtes, auch der Bürgerstand enthoben. In.einigen Pro-vinzen trug sie einen andern Namen; in den Gegenden von Soule undLabour war stc unbekannt. In den Gegenden, wo sie nicht auf das Grund-eigenthum verlegt war, zahlten die Geistlichen, der Adel, gewisse, mit öffent-lichen Verwaltungsstellen bekleidete Personen: so die Verwaltungs- undGerichtsbeamten, Offiziere, königliche Secrctäre Nichts. Dagegen war vondieser Steuer der Pächter oder anderweitige Nutzeigcnthümcr der adlichenund geistlichen Güter nicht enthoben, und wo das Grundeigenthnm pflich-tig war, hatten die selbstverwaltenden Adlichen doch so viel frei, als manmit 2 Pflügen jährlich bearbeitete, ein Vorrecht, das auch die Bürger vonParis genossen. Die Unterscheidung nach dein Besitze des Eigenthums warhier so gemacht, daß derAdliche für seine Güter Nichts bezahlte, auch wennsie nicht Lehen waren, der Bürger aber auch von adlichen Gütern abschaffenmußte. Zum Unterschied von der ersten Steuer kann man hier somit sagen:Wichtig war nicht sowohl das Eigenthum, als der Besitzer, und es wardieser, der bei Befreiungen berücksichtigt wurde.
3. Der Kopfsteuer — capitatio — waren alle Franzosen unterwor-fen; sie wurde als eine persönliche Huldigung gegenüber dem Könige an-gesehen; nur die Geistlichkeit in den alt-französischen Provinzen war ent-hoben, d.h. als Artois, Flandern, dic Freigrafschaft, das Elsaß, Lothringenund noch einige kleinere Fürstcnthümer erworben wurden, war die Machtder Kirche, die sich über den Staat stellen wollte, schon gebrochen, und daßman die alten Privilegien fortbestehen ließ, nur eine willkürliche BeachtungdeK hergebrachten Rechtes.
d) Die indirecten Steuern. 1. Die Getränkesteuer — gickes— erstreckte sich nicht über ganz Frankreich; in Burgund und der Bretagnewurde sie von den Provinzialständen verwaltet. Ausgenommen von dieserSteuer waren die Generalitäten von Air, Pau, Bordeaur, Bayonne, Gre-noble, Limoges, Montauban, Besanxon, Nancy, Straßburg, Metz, Valcn-ciennes und ein Theil der Generalitäten von Dijon und La Rochelle —wo man sich aber durch Gebühren bei Untersuchungen der Keller entschädigte.