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Von der Staatsveränderung vom 7. Jänner 1800 bis zur Staatsveränderung vom 17. April 1802 / dargestellt von Anton von Tillier
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351
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dem Titelt I s Luisse s Ig 6n 6>I <lixiluitieme sieclö heraus«gekommene Sammlung mehrerer kleiner Aufsätze eines ge«mäßigten Föderalisten, der die ehemaligen Ungleichheitenin den Verhältnissen zwischen Städten und Landschaften,zwischen souveränen und unterthänigen Theilen der Schweiznicht wieder herstellen wollte. Der Verfasser der in Tübingenerschienenen Schrift, über die Schweiz und über die Mittelund Bedingnisse einer neuen Organisation der helvetischenRepublik für die Interessen deö europäischen StaatensvstemS,kämpfte hingegen entschieden für die Einheit. Diese Schriftenthielt zudem manche wichtige Angaben über die Einkünftedes helvetischen Gemeinwesens und ihrer Verwaltung. Beidernahen Berichtigung der künftigen Gränze der Schweiz machteder Verfasser vorzüglich den Satz geltend, daß dieses Land alseine Festung zu betrachten sei, deren Unabhängigkeit und Neu«tralität in allen Kriegen zwischen den angränzenden Staatenals festes und gleiches Interesse aller dieser Staaten an«gesehen werden müsse, so daß nicht wohl der eine oder andereder angränzenden Staaten Vorwerke der Festung für sichbehalten könne. Als rüstigster Vorkämpfer deö Föderalismusund einer wenigstens annähernden Wiederherstellung derfrühern Zustände trat hingegen der Postdircktor Fischer"')in seiner Prüfung der Gründe für und wider das EinheitS.fystem und den Föderalismus auf. Freilich gab er zu, daßder alte Föderalismus seine mannigfaltigen großen Fehlergehabt habe, und daß die alten Bünde dem Zcitbedürfnissc nichtMehr angemessen seien. Allein er hoffte das Letztere durchdie Einführung einer Tagsatzung oder eines StaatSraths inder Weise der Steigcr'schen Ansicht zu befriedigen. AmEnde sprach der Verfasser die Erwartung aus, daß dergroßmüthige, wohlthätige Wiederherstellet für die Ernennungeiner aus den würdigsten und das Vertrauen der Nationbesitzenden Eidgenossen bestehenden, wenig zahlreichen Kom«Mission sorgen , und derselben die Reorganisation und dieZwischenregierung der Schweiz übertragen würde, bis sieiolche in die Hände der wiederhergestellten Stände und deö