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A r t. 1154.
Das Handelsgericht erstattet ungesäumt Bericht an denGerichtshof, und macht die Wahl der Aufseher öffentlich bekannt.
Diese haben längstens binnen vierzehcn Tagen sich schriftlichzu äußern, in wie ferne sie die Bilanz mit den Büchern undPapieren übereinstimmend gesunden haben.
Das Gericht sendet diese Aeußerung unverzüglich nach.
i,) bei dem Gerichtshöfe.
Art. 1155.
Der Gerichtshof beruft, wenn ihm dieBitte nicht sogleich alsunbegründet erscheint, die Gläubiger durch die öffentlichen Blätterzu einer Versammlung, und ordnet dazu ein oder mehrereMitglieder ab, welche die Gläubiger und den Schuldner zu ver-nehmen, und hieraus Vertrag zu „erstatten haben.
... ,, Art. 1156. '
Hätten sich die nicht bevorzugten Gläubiger in dem in Art.1130, angegebenen Verhältnisse gegen den Anstandsbrief aus-gesprochen; so verwirft der Gerichtshof das Gesuch unbedingt.
Hält er es für begründet; so legt er seihen Antrag zu Ein-holung der Königlichen Bestätigung dem Justizministerium vor.
Die Verweigerung, oder die Gewährung des Gesuchs wirdöffentlich bekannt gemacht.
Art. 1157.
Dauer deS A » sl a u d S.
Der Anstand wird höchstens auf ein Jahr gewährt.